GWO 1998
Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 (GWO 1998)
- Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 (GWO 1998)
- Langtitel
- Änderung
- Präambel/Promulgationsklausel
- Bezeichnung von Personen und Gemeinden
- § 1a
- Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters
- § 2
- Wahlausschreibung, Wahltag, Stichtag
- § 3
- Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretungen
- § 5
- 2. Abschnitt
- Wahlbehörden
- § 6
- Wirkungskreis der Wahlbehörden
- § 7
- Gemeindewahlbehörden
- § 8
- Sprengelwahlbehörden
- § 9
- Bezirkswahlbehörden
- § 10
- Frist zur Bestellung der Wahlleiter, Angelobung, Wirkungskreis des Wahlleiters
- § 11
- Einbringung der Anträge auf Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder
- § 12
- Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder, Entsendung von Vertrauenspersonen
- § 13
- Konstituierung der Wahlbehörden, Angelobung der Beisitzer und Ersatzmitglieder
- § 14
- Gültige Beschlüsse der Wahlbehörden, Beschlußfassung im Umlaufweg und bei Sitzungen
- § 15
- Selbständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter
- § 16
- Änderung in der Zusammensetzung der Wahlbehörden
- § 17
- Entschädigung für Mitglieder von Wahlbehörden
- § 18
- II. Teil Wahlrecht, Erfassung der Wahlberechtigten
- 1. Abschnitt Aktives Wahlrecht
- Wahlrecht
- § 19
- Teilnahme an der Wahl
- § 20
- Wahlausschließung wegen gerichtlicher Verurteilung
- § 21
- 2. Abschnitt Erfassung der Wahlberechtigten
- Unionsbürger-Wählerevidenz
- § 22
- Wählerverzeichnisse
- § 23
- Ort der Eintragung
- § 24
- 3. Abschnitt
- Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren
- Auflage des Wählerverzeichnisses
- § 25
- Ausfolgung von Abschriften an die Parteien
- § 26
- Berichtigungsanträge
- § 27
- Verständigung der zur Streichung beantragten Personen
- § 28
- Entscheidung über Berichtigungsanträge
- § 29
- Beschwerden
- § 30
- Abschluß des Wählerverzeichnisses
- § 31
- Meldungen betreffend die Zahl der Wahlberechtigten
- § 31a
- 4. Abschnitt Wahlkarten und Briefwahl
- Ort der Ausübung des Wahlrechtes
- § 32
- Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte
- § 33
- Ausstellung der Wahlkarte
- § 34
- Vorgang nach Ausstellung der Wahlkarte
- § 35
- III. Teil Wählbarkeit und Wahlwerbung
- 1. Abschnitt
- Wählbarkeit
- § 36
- 2. Abschnitt Wahlwerbung
- Wahlvorschläge
- § 37
- Zustellungsbevollmächtigte Vertreter
- § 39
- Überprüfung der Wahlvorschläge
- § 40
- Ergänzungs- und Ersatzvorschläge
- § 41
- Wahlvorschläge mit gleichen Wahlwerbern
- § 42
- Abschluß und Veröffentlichung der Wahlvorschläge
- § 43
- IV. Teil Abstimmungsverfahren
- 1. Abschnitt Wahlort und Wahlzeit
- Gemeinde als Wahlort, Verfügungen der Gemeindewahlbehörden
- § 44
- Wahlsprengel
- § 45
- Wahllokale
- § 46
- Sicherstellung geeigneter Wahllokale
- § 48
- Wahlzelle
- § 49
- Verbotszonen
- § 50
- Vorgang bei der Briefwahl
- § 51a
- 2. Abschnitt Wahlzeugen
- § 52
- 3. Abschnitt Wahlhandlung
- Leitung der Wahl, Ordnungsgewalt des Wahlleiters
- § 53
- Beginn der Wahlhandlung
- § 54
- Wahlkuverts
- § 55
- Persönliche Ausübung des Wahlrechtes
- § 57
- Stimmabgabe
- § 59
- Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch die Wahlbehörde
- § 60
- Wahlvorgang bei Wahlkartenwählern
- § 62
- Ausübung des Wahlrechtes durch Inhaber einer Wahlkarte gemäß § 33 Abs. 2
- § 64
- 5. Abschnitt Stimmzettel
- Amtliche Stimmzettel
- § 65
- Vergabe von Vorzugsstimmen durch die Wähler
- § 68
- 6. Abschnitt Feststellung des Wahlergebnisses
- Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung
- § 71
- Ermittlung der Vorzugsstimmen
- § 72
- Niederschrift
- § 73
- Zusammenrechnung der Sprengelergebnisse durch die Gemeindewahlbehörde, Überprüfung der Wahlakten, Niederschrift
- § 74
- Ermittlung der Briefwahlstimmen
- § 74a
- Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen
- § 75
- Zuweisung der Mandate an die Bewerber der Parteilisten, Reihung der Ersatzgewählten
- § 77
- Ergebnis der Wahl des Bürgermeisters
- § 78
- Engere Wahl des Bürgermeisters
- § 79
- Niederschrift
- § 80
- Verlautbarung des Wahlergebnisses
- § 82
- 2. Abschnitt
- Einsprüche gegen zahlenmäßige Ermittlungen
- § 83
- 3. Abschnitt Annahme und Ablehnung der Wahl, Beendigung des Mandates
- § 84
- 4. Abschnitt Ersatzgewählte
- Ablehnung, Berufung, Streichung
- § 85
- Ergänzungsvorschläge
- § 86
- 5. Abschnitt
- Wahlscheine
- § 87
- (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 78/2018 )
- Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
- § 91
- Inanspruchnahme von Öffnungsklauseln nach der Datenschutz-Grundverordnung
- § 91a
- II. Hauptstück
- Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters
- der Landeshauptstadt Salzburg
- Geltungsbereich
- § 93
- Sonderbestimmungen für die Landeshauptstadt Salzburg
- § 94
- Wahlausschreibung, Wahltag, Stichtag (zu § 3)
- § 95
- Gemeindewahlbehörde
- (zu § 6 dieses Gesetzes iVm § 7 LTWO)
- § 97
- Hauptwahlbehörde
- (zu § 6 dieses Gesetzes iVm § 10 LTWO)
- § 98
- Einbringung der Anträge auf Berufung der
- Beisitzer und Ersatzbeisitzer
- (§ 6 dieses Gesetzes iVm § 13 LTWO)
- § 99
- Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer,
- Entsendung von Vertrauenspersonen
- (§ 6 dieses Gesetzes iVm § 14 LTWO)
- § 100
- Anmeldung des Anspruches (zu § 34)
- § 102
- Wahlvorschläge (zu § 37)
- § 103
- Gemeinde als Wahlort, Verfügungen der Gemeindewahlbehörde (zu § 44)
- § 104
- Wahlsprengel
- (zu § 45)
- § 104a
- Ermittlung der Briefwahlstimmen
- (zu § 74a)
- § 104b
- Beendigung des Mandates (zu § 84)
- § 106
- § 110
- § 111
- § 112
- § 113
- § 114
- § 115
- § 116
- § 117
- § 118
- § 119
- § 120
- Verweisungen
- § 120b
- IV. Hauptstück Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
- § 121
- § 122