NÖ SBBG 2007
NÖ SBBG 2007
- NÖ SBBG 2007
- Langtitel
- Änderung
- Präambel/Promulgationsklausel
- Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
- § 1
- Ziel und Geltungsbereich
- § 2
- Sozialbetreuungsberufe
- (Berufsbezeichnungen)
- Abschnitt 1a
- Soziale Alltagsbegleiterin oder Sozialer Alltagsbegleiter
- § 2a
- Berufsbild und Tätigkeitsbereich
- Abschnitt 2 Heimhelferin oder Heimhelfer
- § 3
- Berufsbild und Tätigkeitsbereich
- Abschnitt 3 Fach-Sozialbetreuerin oder Fach-Sozialbetreuer
- § 4
- Berufsbild
- § 5
- Tätigkeitsbereich beim Schwerpunkt “Altenarbeit”
- § 6
- Tätigkeitsbereiche bei den Schwerpunkten “Behindertenarbeit” und “Behindertenbegleitung”
- Abschnitt 4 Diplom-Sozialbetreuerin oder Diplom-Sozialbetreuer
- § 7
- Berufsbild
- § 8
- Tätigkeitsbereich beim Schwerpunkt “Altenarbeit”
- § 9
- Tätigkeitsbereich beim Schwerpunkt “Familienarbeit”
- § 10
- Tätigkeitsbereiche bei den Schwerpunkten “Behindertenarbeit” und “Behindertenbegleitung”
- Abschnitt 5 Aus- und Fortbildung
- § 10a
- Ausbildung zur Sozialen Alltagsbegleiterin oder zum Sozialen Alltagsbegleiter
- § 11
- Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer
- § 12
- Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer
- § 13
- Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer
- § 14
- Fortbildung
- Abschnitt 6 Anerkennung von Ausbildungen, die außerhalb Niederösterreichs absolviert wurden
- § 15
- Gleichwertige Ausbildungen
- § 16
- Anerkennung von Berufsqualifikationen und Ausbildungen
- Abschnitt 7 Führen von Berufsbezeichnungen
- § 17
- Ermächtigung zum Führen von Berufsbezeichnungen
- § 18
- Untersagung des Führens einer Berufsbezeichnung
- Abschnitt 8 Schlussbestimmungen
- § 19
- Strafbestimmungen
- § 20
- Rechtsakte der Europäischen Union
- § 21
- Übergangsbestimmungen
- § 22
- In-Kraft-Treten
- Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer (§ 11)
- Theoretische Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer (§ 12)
- Theoretische Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer (§ 13)