LGBl.Nr. 8/1998
Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (LGBl.Nr. 8/1998)
- Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (LGBl.Nr. 8/1998)
- Langtitel
- Änderung
- Präambel/Promulgationsklausel
- Sonstige Textteile
- 1. Abschnitt Schutz von Pflanzen und Tieren und ihren Lebensräumen
- § 1*) Überwachung des Erhaltungszustandes von Tier- und Pflanzenarten sowie Lebensräumen
- § 2*) Allgemeine Bestimmungen zum Schutz von Pflanzen
- § 3*) Vollkommen geschützte Pflanzen
- § 4 Sammeln von Pilzen und Enzianwurzeln
- § 5*) Allgemeine Bestimmungen zum Schutz von Tieren
- § 6*) Geschützte Säugetiere
- § 7*) Geschützte Vögel
- § 8*) Andere geschützte Tiere
- § 8a*) Nicht zugelassene Mittel, Methoden und Einrichtungen
- § 9 Vorschriften für Präparatoren
- § 10 Vorschriften für Züchter
- § 11 Schutz des Lebensraumes
- § 12*) Ausnahmen
- § 12a*) Ergänzende Anforderungen an eine Ausnahmebewilligung betreffend wild lebende Wölfe
- 2. Abschnitt*) Europaschutzgebiete (Natura 2000 Gebiete)
- § 13*) Erklärung zu Europaschutzgebieten (Natura 2000 Gebieten)
- § 14*) Verschlechterungsverbot
- § 15*) Verträglichkeitsabschätzung, Verträglichkeitsprüfung, Bewilligung
- 3. Abschnitt*) Höhlenführer
- § 16*) Verleihung der Befugnis zur Höhlenführung
- § 17*) Höhlenführerprüfung
- 4. Abschnitt*) Naturschutzanwalt
- § 18*) Zulassung von Vereinigungen zur Bestellung
- § 19*) Entschädigung
- 5. Abschnitt*) Naturwächter
- § 20*) Fachliche Eignung
- § 21*) Naturwächterprüfung
- § 22*) Dienstausweis und Dienstabzeichen
- 6. Abschnitt*) Schlussbestimmungen
- § 23*) Übergangsbestimmungen
- § 24*) Außerkrafttreten