LGBl. Nr. 64/2010
Land- und forstwirtschaftliche Fachschulverordnung (LGBl. Nr. 64/2010)
- Land- und forstwirtschaftliche Fachschulverordnung (LGBl. Nr. 64/2010)
- Langtitel
- Änderung
- Präambel/Promulgationsklausel
- § 1
- Fachrichtungen und -bereiche
- § 2
- Organisation und Anzahl der Schulstufen
- § 3
- Aufnahmevoraussetzungen
- § 4
- Übertrittsmöglichkeiten
- § 5
- Unterrichtserteilung und Schülerinnen-/Schülerhöchstzahlen
- § 6
- Lehrpläne
- § 8
- Inkrafttreten
- § 8a
- Inkrafttreten von Novellen
- § 8b
- Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 78/2013
- § 8c
- Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 56/2018
- § 9
- Außerkrafttreten
- Drei- und vierjährige Fachschule für Land- und Ernährungswirtschaft – verschränkte Form mit dem Fachbereich Land- und Forstwirtschaft
- Weiterführende einjährige Fachschule für Land- und Ernährungswirtschaft
- Mehrberufliche Ausbildung Metallbearbeitung (Schulversuch)
- Dreijährige Fachschule für Land- und Forstwirtschaft – Schwerpunkt Land- und Forsttechnik
- Drei- und vierjährige Fachschule für Obstbau und Obstverwertung bzw. Weinbau und Kellerwirtschaft, BetriebsleiterInnenlehrgang
- Vierjährige Fachschule für Pferdewirtschaft (Schulversuch)
- Vierjährige Fachschule für Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft „Agrar-HAK“ (Schulversuch) Schwerpunkt Land- und Forstwirtschaft
- Weiterführende zweijährige Fachschule für Gartenbau
- Weiterführende einjährige Fachschule für Land- und Forstwirtschaft
- Weiterführende einjährige Fachschule für Pferdewirtschaft
- Weiterführende zweijährige Fachschule für Feldgemüsebau
- Weiterführende saisonmäßige Fachschule für Biomasse und Bioenergie