BayAbgG
INHALT
BayAbgG: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz – BayAbgG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. März 1996 (GVBl. S. 82) BayRS 1100-1-I (Art. 1–63)
- BayAbgG: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz – BayAbgG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. März 1996 (GVBl. S. 82) BayRS 1100-1-I (Art. 1–63)
- Erster Teil Rechtsstellung, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
- Art. 1 Rechtsstellung, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
- Art. 2 Schutz der freien Mandatsausübung
- Art. 3 Wahlvorbereitungsurlaub
- Art. 4 Berufs- und Betriebszeiten
- Zweiter Teil Entschädigung der Mitglieder des Bayerischen Landtags und Versorgung
- Art. 5 Entschädigung
- Art. 6 Mandatsausstattung, Kostenpauschale
- Art. 7 Kürzung der Kostenpauschale
- Art. 8 Arbeits-, Dienst- und Werkverträge zur Unterstützung der parlamentarischen Arbeit
- Art. 9 Einschränkung von Leistungen nach Art. 6 und nach Art. 8
- Art. 10 Dienstreisen
- Art. 11 Übergangsgeld
- Art. 12 Anspruch auf Altersentschädigung
- Art. 13 Höhe der Altersentschädigung
- Art. 14 Berücksichtigung von Mandatszeiten in anderen Parlamenten
- Art. 14a Berücksichtigung von Zeiten als kommunaler Wahlbeamter
- Art. 15 Gesundheitsschäden
- Art. 16 Versorgungsabfindung
- Art. 17 Überbrückungsgeld für Hinterbliebene
- Art. 18 Hinterbliebenenversorgung
- Art. 18a Versorgungsausgleich
- Art. 19 Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften
- Art. 20 Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
- Art. 21 Unterstützungen
- Art. 22 Anrechnung mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen
- Art. 23 Abgeordnetenrechtskommission
- Art. 23a Rechnungsprüfung
- Art. 24 Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften
- Art. 25 Aufrundung
- Art. 26 Verzicht, Übertragbarkeit
- Art. 27 Verwendung im öffentlichen Dienst
- Dritter Teil Verhaltensregeln für Mitglieder des Bayerischen Landtags
- Art. 28 Ausübung des Mandats
- Art. 29 Verbot der entgeltlichen Interessenvertretung für Dritte bei der Normsetzung
- Art. 30 Verbot der entgeltlichen Interessenvertretung für Dritte in Einzelangelegenheiten
- Art. 31 Verbot der entgeltlichen Mitwirkung an Geschäften Dritter
- Art. 32 Verbot eigener Geschäfte
- Art. 33 Vortragstätigkeit
- Art. 34 Anzeigepflichten
- Art. 35 Veröffentlichung
- Art. 36 Spenden und geldwerte Zuwendungen
- Art. 37 Interessenkollision im Ausschuss
- Art. 38 Rückfrage und missbräuchliche Gestaltungen
- Art. 39 Sanktionen
- Art. 40 Ausführungsbestimmungen
- Vierter Teil Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bayerischen Landtag
- Art. 41 Wahlvorbereitungsurlaub
- Art. 42 Unvereinbare Ämter
- Art. 43 Ruhen der Rechte und Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
- Art. 44 Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats
- Art. 45 Dienstzeiten im öffentlichen Dienst
- Art. 46 Entlassung
- Art. 47 Beförderungsverbot
- Art. 48 Beamte auf Zeit, Wahlbeamte auf Zeit
- Art. 49 Richter und Angestellte des öffentlichen Dienstes
- Fünfter Teil Übergangsregelung, Inkrafttreten
- Art. 50 Übergangsregelung für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes
- Art. 51 Versorgung für Zeiten vor Inkrafttreten des Gesetzes
- Art. 52 Versorgungsabfindung
- Art. 53 Anrechnung früherer Versorgungsbezüge
- Art. 54 Anrechnung von Zeiten für das Übergangsgeld
- Art. 55 Zuschuß zu den Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen und Unterstützungen für ehemalige Mitglieder des Bayerischen Landtags
- Art. 56 Besteuerung
- Art. 57 Anwendung bisherigen und neuen Rechts auf Versorgungsansprüche und Versorgungsanwartschaften, die vor dem 1. November 1990 entstanden sind
- Art. 58 Übergangsregelungen zu der ab 1. Juli 2003 geänderten Altersentschädigung und Hinterbliebenenversorgung
- Art. 59 Übergangsregelung für die Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen
- Art. 60 Übergangsregelungen zu der ab 1. Juli 2004 geänderten Altersentschädigung und Hinterbliebenenversorgung
- Art. 61 Übergangsregelung für den Anspruch auf Altersentschädigung und für die Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
- Art. 62 Übergangsregelung für vor dem 1. April 2022 begonnene Tätigkeiten, Evaluation
- Art. 63 Inkrafttreten, Weitergeltung alten Rechts
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