GAG
Gebrauchsabgabegesetz 1966 - GAG
- Gebrauchsabgabegesetz 1966 - GAG
- Langtitel
- Änderung
- Präambel/Promulgationsklausel
- ABSCHNITT I
- § 1
- Gebrauchserlaubnis
- § 1a
- Nutzung des öffentlichen Grundes
- § 1b
- Nutzungskonzepte und Zonierungspläne
- § 2
- Erteilung der Gebrauchserlaubnis
- § 3
- Wirkung der Gebrauchserlaubnis
- § 4
- Erlöschen der Wirksamkeit der Gebrauchserlaubnis
- § 5
- Verpflichtungen nach dem Erlöschen der Gebrauchserlaubnis
- § 6
- Beseitigung von Einrichtungen bei unerlaubtem Gebrauch
- § 6a Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
- § 7
- Sicherstellung
- § 8
- Kontrolle
- § 8a Datenverarbeitung
- § 8b Zugang zu Bilddaten
- ABSCHNITT II
- § 9
- Abgabepflicht, Anzeigepflicht und Haftung
- § 10
- Form und Höhe der Abgabe
- § 11
- Festsetzung und Fälligkeit der einmaligen Abgabe, der Monatsabgabe und der Jahresabgabe
- § 12
- Erklärung und Entrichtung der Selbstbemessungsabgabe
- § 13
- Vereinbarungen
- § 14
- Besondere Pflichten des Erlaubnisträgers
- § 15
- Erstattung und Anrechnung
- § 15a Bestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19
- ABSCHNITT III
- § 16
- Strafen
- § 17
- Zuständigkeit
- § 17a.
- Sprachliche Gleichbehandlung
- § 17b
- Valorisierung der Tarifposten
- § 18
- Wirksamkeitsbeginn und Übergangsbestimmungen
- Tarif über das Ausmaß der Gebrauchsabgaben A. Einmalige Abgaben
- B. Jahresabgaben je begonnenes Abgabenjahr
- C. Selbstbemessungsabgabe in Hundertsätzen von allen Einnahmen, die im Zusammenhang mit der Gebrauchserlaubnis erzielt werden bzw. als Selbstbemessungsabgabe nach einem festen Tarif
- D. Monatsabgaben je begonnenen Abgabenmonat