LGBl. Nr. 35/2004
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Juli 2004 über die Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes (LGBl. Nr. 35/2004)
- Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Juli 2004 über die Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes (LGBl. Nr. 35/2004)
- Langtitel
- Änderung
- Umsetzungshinweis für folgende Bestimmung
- Präambel/Promulgationsklausel
- 1. Abschnitt Schutz der Bediensteten gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (zu § 2 Abs. 1 Z 6, §§ 26 bis 29 St.-BSG)
- § 1
- Anwendung von Bestimmungen der Verordnung biologische Arbeitsstoffe (VbA)
- 2. Abschnitt Sicherheits- und Gesundheitsdokumente (zu § 5 St.-BSG)
- § 2
- Allgemeine Bestimmungen
- § 3
- Inhalt
- § 4
- Festlegung von Schutzmaßnahmen für Dienststellen mit bis zu zehn Bediensteten
- § 5
- Überprüfung und Anpassung
- § 6
- Zuständige Personen
- 3. Abschnitt Sicherheitsvertrauenspersonen (Zum § 9 St.-BSG)
- § 7
- Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen
- § 8
- Dienststellen mit mehreren Arbeitsstätten
- § 9
- Auswahl und Qualifikation
- § 10
- Wirkungsbereich
- § 11
- Frist für die Bestellung
- § 12
- Nachbesetzung
- 4. Abschnitt Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (zu § 16 St.-BSG)
- § 13
- Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Kennzeichnung (KennV)
- § 14
- Verbot von Ausnahmen
- § 15
- Verhältnis zu anderen Kennzeichnungsbestimmungen
- 5. Abschnitt Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer/innen vor Gefahren durch den elektrischen Strom (zu den §§ 16 bis 18 St.-BSG)
- § 16
- Anwendung von Bestimmungen der Elektroschutzverordnung 2012
- 6. Abschnitt Anforderungen an Arbeitsstätten und an Gebäuden auf Baustellen (Zu den §§ 16 bis 24 St.-BSG)
- § 17
- Anwendung von Bestimmungen der Verordnung, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten und an Gebäude auf Baustellen festgelegt werden (AStV)
- 7. Abschnitt Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen und auf auswärtigen Arbeitsstellen (zu den §§ 19 bis 24 St. BSG)
- § 18
- Anwendung von Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung (Bauarbeiterschutzverordnung – BauV)
- 8. Abschnitt Schutz der Bediensteten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (Zu den §§ 25 bis 33 St.-BSG)
- § 19
- Anwendung von Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung
- 8 a. Abschnitt Schutz der Bediensteten vor explosionsfähigen Atmosphären (zu § 2 Abs. 1 Z 6, §§ 26 bis 32)
- § 1 9a
- Anwendung von Bestimmungen der Verordnung explosionsfähiger Atmosphären
- 8b. Abschnitt Schutz der Bediensteten vor Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente (zu § 25 St. BSG)
- § 19b
- Anwendung von Bestimmungen der Nadelstichverordnung – NastV
- 9. Abschnitt Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über gefährliche Arbeitsstoffe (zu § 31 St.-BSG)
- § 20
- Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über gefährliche Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2025 – GKV)
- § 21
- Einsatz und Verbot von gefährlichen Arbeitsstoffen
- 9 a. Abschnitt Schutz der Bediensteten vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (zu §§ 37 und 38 St.-BSG)
- § 21a
- Anwendung von Bestimmungen der Verordnung Lärm und Vibrationen (VOLV)
- 9b. Abschnitt Schutz der Bediensteten gegen Gefährdung durch optische Strahlung (zu § 38 St. BSG)
- § 21b
- Anwendung von Bestimmungen der Verordnung optische Strahlungen (Verordnung optische Strahlung – VOPST)
- § 21c
- Verbot von Ausnahmen
- 9c. Abschnitt Schutz der Bediensteten vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder (zu § 38 St.-BSG)
- § 21d
- Anwendung von Bestimmungen der Verordnung elektromagnetische Felder (Verordnung elektromagnetische Felder – VEMF)
- § 21e
- Verbot von Ausnahmen
- 10. Abschnitt Schutz der Bediensteten bei Bildschirmarbeit (Zu den §§ 39 und 40 St.-BSG)
- § 22
- Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen bei der Bildschirmarbeit
- § 23
- Durchführung der Untersuchungen
- § 24
- Abweichungen
- 10a. Abschnitt Persönliche Schutzausrüstung (zu § 41 St.-BSG)
- § 24a
- Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen durch persönliche Schutzausrüstung
- (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung – PSA-V)
- 11. Abschnitt Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (zu den §§ 42 bis 46 St.-BSG)
- § 25
- Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025 (VGÜ)
- 12. Abschnitt Einsatzzeit der Präventivdienste und wiederkehrende Begehungen (Zu den §§ 47 bis 51 St.-BSG)
- § 26
- Zuordnung von Dienststellen und Dienststellenteilen zu Gefahrenklassen
- § 27
- Mindesteinsatzzeit oder Präventivdienste
- 13. Abschnitt Schluss-, Übergangs- und In-Kraft-Tretens-Bestimmungen
- § 28
- Verweise
- 13. Abschnitt Schluss-, Übergangs- und In-Kraft-Tretens-Bestimmungen
- § 28
- Verweise
- § 29
- EU-Recht
- § 30
- Übergangsbestimmungen zu Arbeitsstätten
- § 31
- In-Kraft-Treten
- § 3 1a
- Inkrafttreten von Novellen
- § 32
- Außer-Kraft-Treten
- Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument für Dienststellen mit bis zu zehn Bediensteten, in denen bei der Gefahrenermittlung und -beurteilung keine Gefährdung von Bediensteten festgestellt wurden, für die Schutzmaßnahmen festzulegen sind.
- Zeitabstände der Untersuchungen