Bgld. HK-VO 2019
Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019 - Bgld. HK-VO 2019
- Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019 - Bgld. HK-VO 2019
- Langtitel
- Änderung
- Präambel/Promulgationsklausel
- 1. Abschnitt Allgemeines
- § 1
- Geltungsbereich
- § 2
- Begriffsbestimmungen
- § 3
- Allgemeine Bestimmungen
- § 4
- Pflichten der Betreiberinnen oder Betreiber von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Klimaanlagen oder Wärmepumpen
- 2. Abschnitt Inverkehrbringen von Feuerungsanlagen bis 400 kW
- § 5
- Voraussetzungen
- § 6
- Emissionsgrenzwerte für das Inverkehrbringen
- § 7
- Wirkungsgradanforderungen für das Inverkehrbringen
- 3. Abschnitt Inverkehrbringen und Errichten von Feuerungsanlagen
- § 8
- Konformitätsnachweisverfahren und Errichtung von Feuerungsanlagen
- § 9
- EG-Konformitätserklärung im Sinne der Richtlinie 2009/125/EG
- 4. Abschnitt Sicherheitstechnische Anforderungen an Heizungsanlagen
- § 10
- Allgemeine Betriebssicherheit
- § 11
- Aufstellen von Heizgeräten
- § 12
- Verbrennungsluftversorgung von Heizungsanlagen
- 5. Abschnitt Sicherheitstechnische Anforderungen an Brennstoff-Lagerräume
- § 13
- Lagerung von festen Brennstoffen
- § 14
- Allgemeine Bestimmungen über die Lagerung von flüssigen Brennstoffen
- § 15
- Lagerräume für flüssige Brennstoffe (Heizöllagerräume)
- § 16
- Anforderungen an Heizöllagerbehälter
- § 17
- Heizöl-Rohrleitungen
- § 18
- Unterirdische Heizöllagerung
- § 19
- Heizöllagerung im Freien
- § 20
- Leckanzeige
- § 21
- Prüfungen, Befunde
- 6. Abschnitt Wärmetechnische Anforderungen an Heizungsanlagen
- § 22
- Betriebsbereitschaftsverluste
- § 23
- Steuerung der Wärmeabgabe
- § 24
- Einbau von Geräten zur Feststellung des Wärme- oder Kälteverbrauches
- § 24a
- Verbrauchserfassung für die Wärme- und Kälteversorgung sowie die Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch
- § 24b
- Einzelverbrauchserfassung und Kostenverteilung für die Wärme-, Kälte- und Trinkwarmwasserversorgung
- 6a. Abschnitt Lärmtechnische Anforderungen an Heizungsanlagen und Klimaanlagen
- § 24c
- Lärmtechnische Anforderungen an Heizungsanlagen und Klimaanlagen
- 7. Abschnitt Brenn- und Kraftstoffe
- § 25
- Zulässige Brenn- und Kraftstoffe
- 8. Abschnitt Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für den Betrieb von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
- § 26
- Allgemeines
- § 27
- Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 100 kW und Feuerungsanlagen die mit nicht standardisierten Brennstoffen betrieben werden
- § 28
- Feuerungsanlagen ab 100 kW Brennstoffwärmeleistung
- § 29
- Blockheizkraftwerke (einschließlich Motoren und Gasturbinen)
- 9. Abschnitt Errichtung und Ausstattung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
- § 30
- Errichtung und Ausstattung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken, Prüfbuch, Anlagendatenblatt
- § 31
- Dimensionierung von Feuerungsanlagen
- 10. Abschnitt Erstmalige und wiederkehrende Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
- § 32
- Erstmalige und wiederkehrende Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken, Prüfbericht
- § 33
- Außerordentliche Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken, Prüfbericht
- § 34
- Behebung von Mängeln, Prüfbericht
- § 35
- Überwachungsstelle, Prüfbericht
- § 36
- Unabhängiges Kontrollsystem für Feuerungsanlagen
- § 37
- Entgelt für Überprüfungen von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
- § 38
- Kosten der Behörde für die außerordentliche Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
- 11. Abschnitt Überprüfung von Klimaanlagen und Wärmepumpen
- § 39
- Überprüfung von Klimaanlagen und Wärmepumpen, Prüfbuch, Anlagendatenblatt und Prüfbericht
- § 39a
- Außerordentliche Überprüfung von Klimaanlagen und Wärmepumpen, Prüfbericht, Kosten
- § 40
- Behebung von Mängeln, Prüfbericht
- § 41
- Unabhängiges Kontrollsystem für Klimaanlagen und Wärmepumpen
- § 42
- Entgelt für die Überprüfung von Klimaanlagen und Wärmepumpen
- 11a. Abschnitt Inspektion der Energieeffizienz von Anlagen
- § 42a
- Inspektion der Energieeffizienz von Heizungsanlagen und Klimaanlagen
- § 42b
- Entgelt für die Inspektion der Energieeffizienz von Anlagen
- § 42c
- Anforderungen an Prüfberechtigte und Prüforgane für die Inspektion der Energieeffizienz von Anlagen
- 12. Abschnitt Prüfberechtigte und Prüforgane für Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke, Klimaanlagen und Wärmepumpen
- § 43
- Ansuchen um Eintragung in die Liste der Prüfberechtigten für Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke, Klimaanlagen und Wärmepumpen, Zuweisung einer Prüfnummer
- § 44
- Meldung der Beendigung der Prüfungstätigkeit für Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke, Klimaanlagen oder Wärmepumpen
- 13. Abschnitt Anforderungen an Prüfberechtigte und Prüforgane für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke, Nachweis der Kenntnisse
- § 45
- Nachweis der Kenntnisse über Emissions- und Abgasmessungen und Feuerungstechnik
- § 46
- Nachweis der Kenntnisse über Energieeffizienz von Heizungsanlagen und energetische Sanierung von Gebäuden
- § 47
- Nachweis der Grundkenntnisse über einschlägige Rechtsvorschriften
- § 48
- Nachweis der Kenntnisse für die Prüfung von Feuerungsanlagen durch andere Ausbildungen, Zeugnisse oder Bestätigungen als gemäß §§ 45 und 46
- § 49
- 14. Abschnitt Nachweis der Kenntnisse durch Ablegung einer Prüfung durch eine unabhängige Prüferin oder einen unabhängigen Prüfer
- § 50
- Prüfung durch eine unabhängige Prüferin oder einen unabhängigen Prüfer, Allgemeines
- § 51
- Prüfungsvorgang
- § 52
- Prüfungstermine
- § 53
- Zulassung zur Prüfung
- § 54
- Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
- § 55
- Einladung zur Prüfung
- § 56
- Prüfungsgebühren
- § 57
- Entschädigung und Verwaltungsaufwand
- § 58
- Rückerstattung der Prüfungsgebühr
- § 59
- Zeugnis
- § 60
- Wiederholungsprüfung
- 15. Abschnitt Anforderungen an Prüfberechtigte und Prüforgane für Klimaanlagen und Wärmepumpen, Nachweise
- § 61
- Nachweis der Anforderungen an Prüfberechtigte und Prüforgane für Klimaanlagen und Wärmepumpen
- 16. Abschnitt Sonderbestimmungen für mittelgroße Feuerungsanlagen
- § 62
- Geltungsbereich
- § 63
- Vermerk der Registrierung im Anlagendatenblatt
- § 64
- Emissionsgrenzwerte für mittelgroße Feuerungsanlagen
- § 65
- Grenzwertermittlung bei Verwendung mehrerer Brennstoffe
- § 66
- Überwachung, wiederkehrende Überprüfung und Bewertung von mittelgroßen Feuerungsanlagen
- § 67
- Pflichten der Betreiberin oder des Betreibers mittelgroßer Feuerungsanlagen
- § 68
- Qualifikation der Prüfberechtigten für mittelgroße Feuerungsanlagen
- 17. Abschnitt Schlussbestimmungen
- § 69
- Behörde
- § 70
- Verweisungen
- § 71
- Umsetzungshinweise
- § 72
- Übergangsbestimmungen
- § 73
- Informationsverfahren
- § 74
- Inkrafttreten, Außerkrafttreten