LGBl.Nr. 121/2012
Verordnung des Landeshauptmannes vom 18. Oktober 2012, mit der die Behörden bestimmt werden, die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich Versicherer ermächtigen können, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben (LGBl.Nr. 121/2012)
- Verordnung des Landeshauptmannes vom 18. Oktober 2012, mit der die Behörden bestimmt werden, die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich Versicherer ermächtigen können, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben (LGBl.Nr. 121/2012)
- Beachte für folgende Bestimmung
- Langtitel
- Präambel/Promulgationsklausel
- § 1
- Behörden
- § 2
- Öffnungszeiten
- § 3
- Inkrafttreten, Übergangsbestimmung