Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Aufhebung der Verordnung des Landeshauptmannes von Wien vom 22. August 1990, LGBl. Nr. 51/1990, betreffend die Verhältnis und Höchstzahl der für das mit Kraftfahrzeugen betriebene Platzfuhrwerks-Gewerbe zuzulassenden Kraftfahrzeuge in Wien (Wiener Taxi-Kraftfahrzeug Verhältnis und Höchstzahlverordnung) durch den Verfassungsgerichtshof (BGBl. Nr. 249/1992)