TransV 2018
Transparenz-Verordnung 2018 – TransV 2018
- Transparenz-Verordnung 2018 – TransV 2018
- Langtitel
- Änderung
- Präambel/Promulgationsklausel
- 1. Abschnitt Inhalte von Zwischenberichten
- § 1. Mindestinhalt des nicht konsolidierten verkürzten Abschlusses
- 2. Abschnitt Meldungen über Änderungen bedeutender Beteiligungen
- § 2. Höchstdauer des üblichen kurzen Abrechnungszyklus
- § 3. Market Maker
- § 4. Kalender der Handelstage
- § 5. Mitteilungspflicht
- § 6. Meldeformular
- § 7. Zeitpunkt der Kenntnis des Erwerbs, der Veräußerung oder der Möglichkeit der Ausübung der Stimmrechte
- § 8. Unabhängigkeitsanforderungen an Verwaltungsgesellschaften und Wertpapierfirmen
- § 9. Derivative Instrumente
- 3. Abschnitt Gleichwertigkeit von vorgeschriebenen Informationen aus Drittländern
- § 10. Gleichwertigkeit in Bezug auf Lageberichte in Jahresfinanzberichten
- § 11. Gleichwertigkeit in Bezug auf Halbjahreslageberichte
- § 12. Gleichwertigkeit in Bezug auf Erklärungen der gesetzlichen Vertreter des Emittenten
- § 13. Gleichwertigkeit in Bezug auf Konzernabschlüsse
- § 14. Gleichwertigkeit in Bezug auf Einzelabschlüsse
- § 15. Gleichwertigkeit in Bezug auf die Veröffentlichungspflicht von Mitteilungen über Änderungen von bedeutenden Beteiligungen durch den Emittenten
- § 16. Gleichwertigkeit in Bezug auf die Veröffentlichungspflicht der Mitteilung über den Erwerb oder die Veräußerung eigener Aktien durch den Emittenten
- § 17. Gleichwertigkeit in Bezug auf die Berechnung der Schwellenwerte
- § 18. Gleichwertigkeit in Bezug auf Informationen an Aktionäre und Inhaber von Schuldtiteln
- § 19. Gleichwertigkeit in Bezug auf den Unabhängigkeitstest für Muttergesellschaften von Verwaltungsgesellschaften und Wertpapierfirmen
- 4. Abschnitt Inkrafttreten und Außerkrafttreten
- § 20. Inkrafttreten
- § 21. Außerkrafttreten