BGBl. II Nr. 312/2015
Tierschutz-Schlachtverordnung (BGBl. II Nr. 312/2015)
- Tierschutz-Schlachtverordnung (BGBl. II Nr. 312/2015)
- Langtitel
- Präambel/Promulgationsklausel
- 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
- § 1. Geltungsbereich
- § 2. Begriffsbestimmungen
- 2. Abschnitt Durchführungsbestimmungen zu Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009
- § 3. Erforderliche Kenntnisse und Schulung
- § 4. Schulungsunterlagen
- § 5. Abschluss der Schulung und Prüfung
- § 6. Ausstellung des Sachkundenachweises
- § 7. Dem Sachkundenachweis gleichwertige Qualifikationen
- 3. Abschnitt Durchführungsvorschriften zu Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 hinsichtlich der auf Schlachthöfen durchzuführenden Kontrollen
- § 8. Überwachung und Kontrolle
- 4. Abschnitt Bestimmungen für die Schlachtung oder Tötung von Tieren, die von der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 nicht geregelt sind
- § 9. Allgemeine Anforderungen
- § 10. Besondere Bestimmungen
- 5. Abschnitt Rituelle Schlachtungen
- § 11. Besondere Bestimmungen für rituelle Schlachtungen
- 6. Abschnitt Inkrafttreten
- § 12. Inkrafttreten und Außerkrafttreten
- VORSCHRIFTEN ÜBER DAS AUFBEWAHREN UND TÖTEN VON SPEISEFISCHEN, FRÖSCHEN, KRUSTEN- UND SCHALENTIEREN
- TÖTEN VON FUTTERTIEREN
- Zulässige Verfahren für die Tötung von Futtertieren: