BGBl. Nr. 277/1968
Strafregistergesetz 1968 (BGBl. Nr. 277/1968)
- Strafregistergesetz 1968 (BGBl. Nr. 277/1968)
- Langtitel
- Änderung
- Umsetzungshinweis für folgende Bestimmung
- Präambel/Promulgationsklausel
- § 1. Strafregister
- § 1a. Begriffsbestimmungen
- § 2. Gegenstand der Aufnahme in das Strafregister
- § 3. Strafkarten
- § 4. Sonstige Mitteilungen
- § 5. Berichtigung früherer Mitteilungen
- § 6. Mitteilungen über das Ableben von Verurteilten
- § 7. Mitteilungen über spätere Verurteilungen
- § 8. Rechtsschutz gegen Aufnahmen in das Strafregister
- § 9. Strafregisterauskünfte
- § 9a. Sonderauskünfte zu Sexualstraftätern und über Tätigkeitsverbote
- § 9b. Anhang zur Strafregisterauskunft über Verurteilungen eines österreichischen Staatsbürgers an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an das Vereinigte Königreich
- § 9c. Einholung einer Strafregisterauskunft aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus dem Vereinigten Königreich
- § 9d. Sonderauskünfte bei terroristischen und staatsfeindlichen Strafsachen sowie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen
- § 10. Strafregisterbescheinigungen
- § 10a. Strafregisterbescheinigung für einen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Vereinigten Königreichs
- § 10b. Beantwortung eines über die Zentralbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Vereinigten Königreichs einlangenden Ersuchens um Information aus dem Strafregister
- § 11. Gemeinsame Bestimmungen für Auskünfte und Bescheinigungen
- § 11a. Mitteilungen an Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder an das Vereinigte Königreich
- § 12. Aufbewahrung und Löschung von Strafregisterdaten
- § 13.
- § 13a. Übermittlung von Strafregisterdaten zu wissenschaftlichen Zwecken
- § 13b. Bereinigung des Strafregisters
- § 13c. Beschwerden
- § 13d. Übermittlungen an Zentralbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Vereinigten Königreichs
- § 14. Schlußbestimmungen
- § 15. Übergangsbestimmungen
- § 16. Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union
- § 17. Verweisungen
- § 18. Vollziehungsklausel
- Artikel 115 Durchführungs- und Umsetzungshinweis
- (Anm.: aus BGBl. I Nr. 32/2018 zu den §§ 1, 8 bis 9b, 10 bis 11, 12, 13a und 14, BGBl. Nr. 277/1968 )
- Artikel XXIV Übergangsbestimmung
- (Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2007 , zu § 2, BGBl. Nr. 277/1968 )