StZRegBehV 2022
Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022 – StZRegBehV 2022 (StZRegBehV 2022 )
- Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022 – StZRegBehV 2022 (StZRegBehV 2022 )
- Beachte für folgende Bestimmung
- Langtitel
- Präambel/Promulgationsklausel
- 1. Abschnitt Verwendung des elektronischen Identitätsnachweises (E-ID)
- § 1. Errechnung von bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) bei der Verwendung des E-ID
- § 2. Verwendung der Personenbindung
- § 3. Nachweis weiterer Merkmale
- § 4. Vereinfachter Nachweis von Merkmalen
- 2. Abschnitt Errechnung von bPK ohne Verwendung des E-ID
- § 5. bPK aus einem Bereich, in dem der Verantwortliche des öffentlichen Bereichs zur Vollziehung berufen ist
- § 6. bPK aus einem Bereich, in dem der Verantwortliche des öffentlichen Bereichs nicht zur Vollziehung berufen ist
- § 7. bPK für die Verwendung im privaten Bereich
- 3. Abschnitt Registrierung eines E-ID
- § 8. Abfrage des ERnP
- 4. Abschnitt Stellvertretung
- § 9. Einfügung des Bestehens einer Vertretungsbefugnis in die Personenbindung
- § 10. Löschung der gespeicherten Daten über das Bestehen einer Vertretungsbefugnis
- 5. Abschnitt Übersicht
- § 11. Übersicht
- 6. Abschnitt Schlussbestimmungen
- § 12. Auftragsverarbeiter
- § 13. Inkrafttreten; Außerkrafttreten