SNG
Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG
- Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG
- Langtitel
- Änderung
- Präambel/Promulgationsklausel
- 1. Hauptstück Allgemeines
- § 1. Anwendungsbereich
- § 2. Organisation
- § 2a. Vertrauenswürdigkeitsprüfung
- § 2b. Sicherheit und Geheimnisschutz
- § 3. Geschäftsordnung der Direktion
- § 4. Direktion als Zentralstelle
- § 5. Anwendbarkeit des Sicherheitspolizeigesetzes
- 2. Hauptstück Aufgaben auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes
- § 6. Erweiterte Gefahrenerforschung und Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen
- § 6a. Fallkonferenz Staatsschutz
- § 7. Verfassungsschutzrelevante Beratung
- § 8. Gewinnung und Analyse von Informationen
- 2a. Hauptstück Befugnisse auf dem Gebiet des Staatsschutzes
- § 8a. Gefährderansprache zur Deradikalisierung
- § 8b. Meldeverpflichtung
- 3. Hauptstück Verarbeiten personenbezogener Daten auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes
- § 9. Allgemeines
- § 10. Ermittlungsdienst für Zwecke des Verfassungsschutzes
- § 11. Besondere Bestimmungen für die Ermittlungen
- § 12. Datenverarbeitungen
- § 13. Besondere Löschungsverpflichtung
- 4. Hauptstück Rechtsschutz auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes
- § 14. Rechtsschutzbeauftragter
- § 15. Rechte und Pflichten des Rechtsschutzbeauftragten
- § 15a. Bewilligung der Überwachung von Nachrichten
- § 15b. Besondere Bestimmungen für die Durchführung der Überwachung von Nachrichten
- § 15c. Besonderer Rechtsschutz bei der Überwachung von Nachrichten
- § 15d. Schutz der geistlichen Amtsverschwiegenheit und von Berufsgeheimnissen bei der Überwachung von Nachrichten
- § 16. Information Betroffener
- § 17. Berichte über den Verfassungsschutz
- 4a. Hauptstück Unabhängige Kontrollkommission Verfassungsschutz
- § 17a. Unabhängige Kontrollkommission Verfassungsschutz
- § 17b. Organisation
- § 17c. Rechte und Pflichten
- § 17d. Berichte
- 5. Hauptstück Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen
- § 17e. Verwaltungsübertretungen
- § 18. Inkrafttreten
- § 18a. Außerkrafttreten
- § 19. Sprachliche Gleichbehandlung
- § 20. Verweisungen
- § 21. Übergangsbestimmungen
- § 22. Vollziehung