SchUG
Schulunterrichtsgesetz – SchUG
- Schulunterrichtsgesetz – SchUG
- Langtitel
- Änderung
- Umsetzungshinweis für folgende Bestimmung
- 1. ABSCHNITT ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
- § 1. Geltungsbereich
- § 2. Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule
- § 2a. Personenbezogene Bezeichnungen
- § 2b. Begriffsbestimmungen
- 2. ABSCHNITT AUFNAHME IN DIE SCHULE
- § 3. Aufnahme als ordentlicher Schüler
- § 4. Aufnahme als außerordentlicher Schüler
- § 5. Aufnahmsverfahren
- 3. ABSCHNITT AUFNAHMS- UND EIGNUNGSPRÜFUNGEN
- § 6. Berechtigung zur Ablegung der Aufnahms- und Eignungsprüfungen
- § 7. Durchführung der Aufnahms- und Eignungsprüfungen
- § 8. Prüfungsergebnis
- 4. ABSCHNITT UNTERRICHTSORDNUNG
- § 9. Klassen- und Gruppenbildung, Klassenzuweisung, Lehrfächerverteilung
- § 10. Stundenplan
- § 11. Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen
- § 12. Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht
- § 12a. Betreuungsteil
- § 13. Schulveranstaltungen
- § 13a. Schulbezogene Veranstaltungen
- § 13b. Individuelle Berufs(bildungs)orientierung
- § 14. Unterrichtsmittel
- § 14a. IKT-gestützter Unterricht
- § 15. Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln
- § 16. Unterrichtssprache
- 5. ABSCHNITT UNTERRICHTSARBEIT UND SCHÜLERBEURTEILUNG
- § 17. Unterrichtsarbeit
- § 18. Leistungsbeurteilung
- § 18a. Alternative Leistungsbeurteilung und Leistungsinformation in der Volks- und Sonderschule
- § 18b. Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung mittels elektronischer Kommunikation
- § 19. Information der Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigten und der Lehrberechtigten
- § 19a. Individuelle Lernbegleitung
- § 20. Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe
- § 21. Beurteilung des Verhaltens in der Schule
- § 22. Jahreszeugnis, Abschlußzeugnis, Schulbesuchsbestätigung
- § 22a. Semesterzeugnis
- § 22b. Besuch von Unterrichtsgegenständen eines anderen Semesters oder einer anderen Schulstufe
- § 23. Wiederholungsprüfung
- § 23a. Semesterprüfung
- § 23b. Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände
- § 24. Anwendung auf nicht schulpflichtige außerordentliche Schüler
- 6. ABSCHNITT AUFSTEIGEN, WIEDERHOLEN VON SCHULSTUFEN
- § 25. Aufsteigen
- § 26. Begabungsförderung – Überspringen von Schulstufen
- § 26a. Begabungsförderung – Überspringen an den „Nahtstellen“
- § 27. Wiederholen von Schulstufen
- § 28. Aufnahme in die 1. Stufe einer Mittelschule, einer mittleren oder einer höheren Schule
- § 29. Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart
- § 30. Wechsel von der semestrierten Oberstufe
- § 30a. Wechsel in die semestrierte Oberstufe
- § 31. Übertritt von Schülern mittlerer berufsbildender Schulen in höhere berufsbildende Schulen
- § 31a. Differenzierungsmaßnahmen
- § 31b. Zuordnung zu Leistungsniveaus in Pflichtgegenständen mit Leistungsdifferenzierung
- § 31c. Teilnahme am Unterricht in einer anderen Schulstufe an Sonderschulen
- 7. Abschnitt Mindest- und Höchstdauer sowie Beendigung des Schulbesuches
- § 31e. Mindestdauer des Schulbesuches
- § 32. Höchstdauer des Schulbesuches
- § 33. Beendigung des Schulbesuches
- 8. Abschnitt Abschließende Prüfungen, Externistenprüfungen
- § 34. Form und Umfang der abschließenden Prüfungen
- § 35. Prüfungskommission
- § 36. Prüfungstermine
- § 36a. Zulassung zur Prüfung
- § 37. Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen, Prüfungsvorgang
- § 38. Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung
- § 39. Prüfungszeugnisse
- § 40. Wiederholung von Teilprüfungen bzw. von Prüfungsgebieten
- § 41. Zusatzprüfungen
- § 42. Externistenprüfungen
- 9. ABSCHNITT SCHULORDNUNG
- § 43. Pflichten der Schüler
- § 43a. Schutz der kindgerechten Entwicklungs- und Entfaltungsfreiheit
- § 44. Gestaltung des Schullebens, Sicherheit in der Schule einschließlich Kinderschutz und Qualitätssicherung
- § 44a. Beaufsichtigung von Schülern durch Nichtlehrer (-erzieher, -freizeitpädagogen)
- § 45. Fernbleiben von der Schule
- § 46. Sammlungen in der Schule, Teilnahme an schulfremden Veranstaltungen, schulfremde Werbung
- § 47. Mitwirkung der Schule an der Erziehung
- § 48. Verständigungspflichten
- § 49. Ausschluss einer Schülerin bzw. eines Schülers
- § 50. Anwendung auf nicht schulpflichtige außerordentliche Schüler
- 10. ABSCHNITT FUNKTIONEN DES LEHRERS; LEHRERKONFERENZEN
- § 51. Lehrer
- § 52. Kustos
- § 53. Werkstättenleiter und Bauhofleiter
- § 54. Klassenvorstand
- § 54a. Fachkoordinator
- § 55. Abteilungsvorstand und Fachvorstand
- § 55a. Erzieher
- § 55b. Freizeitpädagoge
- § 55c. Lernbegleiter
- § 55d. Bereichsleiter, Bereichsleiterin
- § 55e. Lehramtsstudierende in der Schulpraxis
- § 56. Schulleitung, Schulcluster-Leitung
- § 57. Lehrerkonferenzen
- 11. ABSCHNITT SCHULE UND SCHÜLER
- § 57a. Rechte der Schüler
- § 57b. Schülerinnen- bzw. Schülerkarte
- § 58. Schülermitverwaltung
- § 59. Schülervertreter; Versammlung der Schülervertreter
- § 59a. Wahl und Abwahl der Schülervertreter
- § 59b. Schülervertreterstunden
- 12. ABSCHNITT SCHULE UND ERZIEHUNGSBERECHTIGTE
- § 60. Erziehungsberechtigte
- § 61. Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten
- § 62. Beratung zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten
- § 63. Elternvereine
- 13. ABSCHNITT LEHRER, SCHÜLER UND ERZIEHUNGSBERECHTIGTE
- § 63a. Klassen- und Schulforum
- § 64. Schulgemeinschaftsausschuss
- § 64a. Schulclusterbeirat
- 14. ABSCHNITT ERWEITERTE SCHULGEMEINSCHAFT
- § 65. Berufsbildendes Schulwesen und Wirtschaftsleben
- § 65a. Schulkooperationen
- 15. ABSCHNITT SCHULÄRZTLICHE BETREUUNG
- § 66. Schulärztin, Schularzt
- § 66a. Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend
- § 66b. Ausübung ärztlicher Tätigkeiten nach § 50a Abs. 1 des Ärztegesetzes 1998 durch Lehrpersonen
- 16. ABSCHNITT VERFAHRENSBESTIMMUNGEN
- § 67. Vertretung durch die Erziehungsberechtigten
- § 68. Handlungsfähigkeit des minderjährigen Schülers
- § 69. Untätigbleiben der minderjährigen Schülerin oder des minderjährigen Schülers
- § 70. Verfahren
- § 70a. Elektronische Kommunikation
- § 71. Provisorialverfahren (Widerspruch)
- § 72. Zustellung
- § 72a. Elektronische Zustellungen und Urkundenarchiv
- § 73. Entscheidungspflicht
- § 74. Fristberechnung
- § 75. Nostrifikation ausländischer Zeugnisse
- § 76. Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse
- § 77. Klassenbücher
- § 77a. Formblätter und Datenmuster; Aufbewahrung von Protokollen und Aufzeichnungen
- 17. ABSCHNITT SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- § 78. Schulversuche
- § 79. Kundmachung von Verordnungen
- § 80. Freiheit von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben
- § 80a. Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften
- § 80b. Strafbestimmungen
- § 81. Außerkrafttreten bisheriger Vorschriften
- § 82. Inkrafttreten
- § 82a. Sonderbestimmung zu § 33
- § 82b. Übergangsrecht zum 8. Abschnitt
- § 82c. Übergangsrecht betreffend die semestrierte Oberstufe
- § 82d. Übergangsrecht betreffend die schülerautonome Entscheidung über die Erstellung einer vorwissenschaftlichen Arbeit an allgemein bildenden höheren Schulen
- § 82e. Übergangsrecht betreffend die neue Oberstufe
- § 82f. Übergangsbestimmung betreffend Schulversuche
- § 82g. Übergangsbestimmung betreffend Protokolle und Aufzeichnungen, die bis 31. August 2016 angefertigt wurden
- § 82h. Übergangsrecht betreffend die Neue Mittelschule
- § 83. Vollziehung
- Artikel II
- (Anm.: aus BGBl. Nr. 255/1989 , zu § 30a, BGBl. Nr. 472/1986 )