BGBl. Nr. 76/1985
Schulpflichtgesetz 1985 (BGBl. Nr. 76/1985)
- Schulpflichtgesetz 1985 (BGBl. Nr. 76/1985)
- Langtitel
- Änderung
- Umsetzungshinweis für folgende Bestimmung
- Präambel/Promulgationsklausel
- ABSCHNITT I Allgemeine Schulpflicht
- A. Personenkreis, Beginn und Dauer
- § 1. Personenkreis
- § 2. Beginn der allgemeinen Schulpflicht
- § 3. Dauer der allgemeinen Schulpflicht
- B. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen
- § 4. Öffentliche und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen
- § 5. Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren
- § 6. Aufnahme in die Volksschule zu Beginn der Schulpflicht
- § 7. Vorzeitiger Besuch der Volksschule
- § 8. Schulbesuch bei sonderpädagogischem Förderbedarf
- § 8a.
- § 8b.
- § 9. Schulbesuch und Fernbleiben vom Unterricht
- C. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht
- § 11. Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht
- § 12. Besuch von Schulen, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entsprechen
- § 13. Besuch von im Ausland gelegenen Schulen
- D. Befreiung vom Schulbesuch
- § 15. Befreiung schulpflichtiger Kinder vom Schulbesuch
- E. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht
- § 16. Feststellung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht
- F. Berechtigung zum freiwilligen Besuch allgemeinbildender Pflichtschulen
- § 17. Schulbesuch bei vorübergehendem Aufenthalt
- § 18. (Weiter-)Besuch der allgemeinbildenden Pflichtschule im 9. und in einem freiwilligen 10. Schuljahr
- Abschnitt II Berufsschulpflicht, Besuch der Berufsschule
- § 20. Personenkreis
- § 21. Dauer der Berufsschulpflicht bzw. des Berufsschulbesuches
- § 22. Erfüllung der Berufsschulpflicht
- § 23. Befreiung vom Besuch der Berufsschule
- ABSCHNITT III Gemeinsame Bestimmungen
- § 24. Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen
- § 25. Maßnahmen zur Vermeidung von Schulpflichtverletzungen
- § 26. Freiheit von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben
- § 27. Verfahren
- § 27a. Schulleitung, Schulcluster-Leitung
- § 28.
- § 28a. Übergangsrecht betreffend das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017
- § 28b. Festlegung von Fristen und schuljahresübergreifenden Regelungen für die Schuljahre 2019/20 bis 2022/23 aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19
- § 29.
- § 30.
- § 31.