SchVG
Schülervertretungengesetz – SchVG
- Schülervertretungengesetz – SchVG
- Langtitel
- Änderung
- 1. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen
- § 1. Errichtung von überschulischen Schülervertretungen
- § 2. Aufgaben der überschulischen Schülervertretungen
- § 3. Erfüllung der Aufgaben
- § 4.
- § 5. Bezeichnung der Mitglieder der Schülervertretungen
- 2. ABSCHNITT Mitgliedschaft zu einer Landesschülervertretung
- § 6. Zusammensetzung einer Landesschülervertretung
- § 7. Bestellungsweise und Funktionsdauer
- § 8. Wahlrecht
- § 9. Wahlausschreibung; Verzeichnis der Wahlberechtigten und der Wählbaren
- § 10. Wahlkommission
- § 11. Wählerversammlung und Durchführung der Wahl
- § 12. Stimmzettel, Wahlkuvert
- § 13. Ausfüllen und Wertung des Stimmzettels
- § 14. Ungültigkeit des Stimmzettels
- § 15. Zählen und Verzeichnen der Wahlpunkte
- § 16. Wertung der Wahlpunkte
- § 17. Beurkundung des Wahlvorganges und Bekanntgabe des Wahlergebnisses
- § 18. Anfechtung der Wahl
- § 19. Landesschulsprecher, Stellvertreter
- § 20. Rücktritt des Landesschulsprechers, der Stellvertreter
- 3. ABSCHNITT Mitgliedschaft zur Bundesschülervertretung
- § 21. Zusammensetzung der Bundesschülervertretung
- § 22. Bundesschulsprecher, Stellvertreter
- § 23. Rücktritt des Bundesschulsprechers, der Stellvertreter
- § 24. Abwahl des Bundesschulsprechers, der Stellvertreter
- 4. ABSCHNITT Mitgliedschaft zur Zentrallehranstaltenschülervertretung
- § 25. Zusammensetzung der Zentrallehranstaltenschülervertretung
- § 26. Funktionsdauer
- § 27. Anwendung von Bestimmungen des 2. Abschnitts
- § 28. Zentrallehranstaltensprecher, Stellvertreter
- 5. ABSCHNITT Verfahren der Schülervertretungen
- § 29. Beratungen
- § 30. Einberufung von Sitzungen
- § 30a. Schülerparlament
- § 31. Leitung der Sitzungen
- § 32. Niederschrift
- § 33. Beschlußfassung
- § 33a. Berichtswesen
- § 34. Einladung von Sachverständigen und Beobachtern
- § 35. Ehrenamt
- § 36. Geschäftsordnung
- § 37. Personal- und Sachaufwand
- 6. ABSCHNITT Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- § 38.
- § 39. Vollziehung