RfG Anforderungs-V
RfG Anforderungs-V
- RfG Anforderungs-V
- Langtitel
- Änderung
- Präambel/Promulgationsklausel
- § 1. Regelungsgegenstand
- § 2. Anwendungsbereich und Schwellenwerte
- § 3. Mindestfrequenzbereiche und -zeiträume
- § 4. Mindest-Frequenzgradient
- § 5. Wirkleistungsreduktion bei Überfrequenz (LFSM-O)
- § 6. Zulässige Verringerung der maximalen Wirkleistungsabgabe bei abnehmender Frequenz
- § 7. Wirkleistungserhöhung bei Unterfrequenz (LFSM-U)
- § 8. Fault-Ride-Through (FRT)-Fähigkeit
- § 9. Wiederaufnahme der Wirkleistungsabgabe nach Fehlerklärung
- § 10. Priorisierung des Wirkleistungs- oder Blindleistungsbeitrags bei nichtsynchronen Stromerzeugungsanlagen bei Fehlern, die eine FRT-Fähigkeit erfordern
- § 11. Bereitstellung einer dynamischen Blindstromstützung nichtsynchroner Stromerzeugungsanlagen bei Fehlern
- § 12. Mindestspannungsbereiche und –zeiträume
- § 13. Fähigkeit von Stromerzeugungsanlagen des Typs B zur Abgabe von Blindleistung
- § 14.
- § 15. Fähigkeit von Stromerzeugungsanlagen der Typen C und D zur Abgabe von Blindleistung
- § 16.
- § 17. Dynamik der Blindleistungsregelung bei nichtsynchronen Stromerzeugungsanlagen
- § 18. Bereitstellung einer PSS-Funktion (Power System Stabilizer) bei synchronen Stromerzeugungsanlagen
- § 19. Bedingungen und Merkmale für die automatische Netzzuschaltung im Falle eines gestörten Betriebs
- § 20. Bedingungen und Merkmale für die Wiedereinschaltung nach einer unbeabsichtigten Trennung
- § 21. Bedingungen für Stromerzeugungsanlagen mit Schwarzstartfähigkeit
- § 22. Bedingungen für das Abfangen auf Eigenbedarfsbetrieb
- § 23. Gradient der Wirkleistungsabgabe
- § 24. Zeiträume zur Erreichung des Sollwerts der Wirkleistungsabgabe sowie Toleranzbereich für den neuen Sollwert
- § 24a. Gruppenfreistellung – Freistellung gemäß Art. 63 der Verordnung (EU) 2016/631
- § 25. Inkrafttreten und Befristung