HSchG
HinweisgeberInnenschutzgesetz – HSchG
- HinweisgeberInnenschutzgesetz – HSchG
- Langtitel
- Änderung
- Präambel/Promulgationsklausel
- 1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
- § 1. Zweck
- § 2. Persönlicher Geltungsbereich
- § 3. Sachlicher Geltungsbereich
- § 4. Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften, zu bestehenden Hinweisgebersystemen und vertraglichen Vereinbarungen
- § 5. Begriffsbestimmungen
- § 6. Schutzwürdigkeit von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern
- § 7. Vertraulichkeit, Verschwiegenheitspflicht und Schutz der Identität
- § 8. Datenschutz
- § 9. Dokumentation, Aufzeichnung und Aufbewahrung von Hinweisen
- § 10. Information über die Behandlung von Hinweisen durch interne und externe Stellen
- 2. Hauptstück Interne Hinweisgebung
- § 11. Allgemeine Bestimmungen über die Einrichtung interner Hinweisgebersysteme
- § 12. Interne Hinweisgebersysteme im Bund
- § 13. Verfahren für interne Hinweise und Folgemaßnahmen
- 3. Hauptstück Externe Hinweisgebung und Veröffentlichung von Hinweisen
- 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
- § 14. Verhältnis von Hinweisgebung und Veröffentlichung
- § 15. Externe Stellen zur Entgegennahme und Behandlung von Hinweisen
- 2. Abschnitt Eignung, Verfahren und Folgemaßnahmen der Stellen für externe Hinweise
- § 16. Eignung der Meldekanäle externer Stellen
- § 17. Verfahren für externe Hinweise und Folgemaßnahmen
- 3. Abschnitt Überprüfung der Verfahren zu Hinweisen an externe Stellen und statistische Erfassung
- § 18. Überprüfung und Anpassung der Verfahren an Erfahrungen
- § 19. Statistische Erfassung von Hinweisen und Berichterstattung
- 4. Hauptstück Bestimmungen zum Schutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern und von Personen in ihrem Umkreis
- § 20. Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen
- § 21. Information, Beratung und Verfahrenshilfe
- § 22. Befreiung von Haftung und Geheimhaltungsverpflichtungen
- § 23. Glaubhaftmachung
- 5. Hauptstück Schlussbestimmungen
- § 24. Strafbestimmungen
- § 25. Verweise auf andere Bundesgesetze und auf Unionsrecht
- § 26. Umsetzung von Unionsrecht
- § 27. Vollziehung
- § 28. Inkrafttreten