BGBl. III Nr. 87/2001
VEREINBARUNG zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Minister für Transport und Seewirtschaft der Republik Polen über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (BGBl. III Nr. 87/2001)
- VEREINBARUNG zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Minister für Transport und Seewirtschaft der Republik Polen über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (BGBl. III Nr. 87/2001)
- Langtitel
- Änderung
- Präambel/Promulgationsklausel
- TEIL I: ANWENDUNGSBEREICH
- Artikel 1
- TEIL II: BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ABGRENZUNGEN
- Artikel 2
- TEIL III: ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DER EISENBAHNEN UND DES KOMBINIERTEN VERKEHRS
- Artikel 3
- Grundsätze und Kriterien der Zusammenarbeit
- Artikel 4
- Förderung des Eisenbahnverkehrs und des Kombinierten Verkehrs
- Artikel 5
- Grenzabfertigung
- Artikel 6
- Ausbau von Eisenbahnverbindungen
- TEIL IV: STRASSENGÜTERVERKEHR
- Artikel 7
- Genehmigungspflichtige Verkehre
- Artikel 8
- Genehmigungsfreie Verkehre
- Artikel 9
- Inhalt der Genehmigung
- Artikel 10
- Kabotageverbot
- Artikel 11
- Sanktionsbestimmungen
- Artikel 12
- Kontingente
- Artikel 13
- Umweltverträgliche Lastfahrzeuge
- Artikel 14
- Besonders für die Bahn geeignete Güter
- TEIL V: GEMISCHTE KOMMISSION
- Artikel 15
- TEIL VI: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- Artikel 16
- Inkrafttreten
- Artikel 17
- Vertragsdauer
- ZUSATZPROTOKOLL zur Förderung des Kombinierten Verkehrs zu den Artikeln 4, 5 und 8 der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Minister für Transport und Seewirtschaft der Republik Polen über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern
- ZUSATZPROTOKOLL zur Förderung des Eisenbahnverkehrs zu Artikel 4 und Artikel 6 der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Minister für Transport und Seewirtschaft der Republik Polen über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern
- MEMORANDUM zu Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 12 der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Minister für Transport und Seewirtschaft der Republik Polen über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern