GSG
Gewebesicherheitsgesetz-GSG
- Gewebesicherheitsgesetz-GSG
- Langtitel
- Änderung
- § 1. Geltungsbereich
- § 2. Begriffsbestimmungen
- § 3. Gewinnung
- § 4. Spender
- § 5. Dokumentation und Verpackung
- § 6. Beziehungen von Entnahmeeinrichtungen zu Gewebebanken und zu Dritten
- § 7. Verordnungsermächtigung hinsichtlich der Gewinnung
- § 8. Gewebebanken
- § 9. Verantwortliche Person
- § 10. Qualitätssicherung
- § 11. Beziehungen von Gewebebanken zu Entnahmeeinrichtungen, Drittstaatslieferanten und zu sonstigen Dritten
- § 12. Entgegennahme von Zellen und Geweben, Ein- und Ausfuhr
- § 13. Verarbeitung von Zellen und Geweben
- § 14. Lagerung von Zellen und Gewebe
- § 15. Verteilung von Zellen und Geweben, Rückruf
- § 15a. Kennzeichnung
- § 16. Dokumentation
- § 17. Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen
- § 17a.
- § 18. Verschwiegenheitspflicht
- § 19. Meldung der Gewinnung von Zellen und Gewebe
- § 20.
- § 21.
- § 22. Erteilung der Bewilligung für Gewebebanken
- § 23. Voraussetzungen zur Bewilligung
- § 24.
- § 25.
- § 25a.
- § 26. Inspektionen
- § 27.
- § 28. Entziehung des Zertifikats und der Bewilligung
- § 29. Register der Entnahmeeinrichtungen und Gewebebanken
- § 30. Verordnungsermächtigung hinsichtlich Gewebebanken
- § 31. Direktverwendung
- § 32. Regelungen für Anwender
- § 33. Vigilanzregister
- § 34. Automationsunterstützter Datenverkehr
- § 35. Verwaltungsstrafbestimmungen
- § 36. Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
- § 36a. EU-Kompendium der Gewebeeinrichtungen
- § 37. Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 37a.
- § 38.
- § 39.
- § 40.
- § 41.
- Zusammensetzung des Einheitlichen Europäischen Codes
- Spendenkennungssequenz
- Produktkennungssequenz
- A. Allgemeine Informationen zur einführenden Gewebebank (EGB)
- B. Kontaktdaten für den Antrag
- C. Angaben zu den Zellen und Geweben, die eingeführt werden sollen
- D. Ort der Tätigkeiten
- E. Angaben zu den Drittstaatslieferanten
- F. Dem Antrag beizufügende Dokumentation
- Bescheinigung über die Bewilligung als einführende Gewebebank
- Mindestanforderungen hinsichtlich der Dokumentation, die dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen von Gewebebanken, die Zellen und Gewebe aus Drittstaateneinführen möchten, vorzulegen ist
- A. Dokumentation zur einführenden Gewebebank
- B. Dokumentation zu dem/den Drittstaatslieferanten
- Mindestanforderungen hinsichtlich des Inhalts schriftlicher Vereinbarungen zwischen einführenden Gewebebanken und ihren Drittstaatslieferanten