BGBl. Nr. 162/1960
Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 19. Juli 1960, mit der die Anfangstermine für die Fristen, nach deren Ablauf von den Geschädigten oder den sonst Anspruchsberechtigten die Bundesentschädigungskommission angerufen werden kann, festgesetzt werden. (BGBl. Nr. 162/1960)
- Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 19. Juli 1960, mit der die Anfangstermine für die Fristen, nach deren Ablauf von den Geschädigten oder den sonst Anspruchsberechtigten die Bundesentschädigungskommission angerufen werden kann, festgesetzt werden. (BGBl. Nr. 162/1960)
- Langtitel
- Änderung
- Präambel/Promulgationsklausel