EZG 2011
Emissionszertifikategesetz 2011 – EZG 2011
- Emissionszertifikategesetz 2011 – EZG 2011
- Beachte für folgende Bestimmung
- Langtitel
- Änderung
- Präambel/Promulgationsklausel
- 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
- § 1. Ziel
- § 2. Geltungsbereich
- § 3. Begriffsbestimmungen
- 2. Abschnitt Genehmigungen für Anlagen
- § 4. Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen
- § 5. Genehmigungsverfahren
- § 6. Änderungen des Genehmigungsbescheids
- 3. Abschnitt Überwachung und Überprüfung von Emissionen
- § 7. Überwachung von Emissionen von Anlagen
- „ § 8. Überwachung von Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten
- § 8a. Überwachung von Emissionen aus Seeverkehrstätigkeiten
- § 9. Emissionsmeldungen
- § 10. Prüfung der Emissionsmeldungen
- § 10a. Festsetzung von Emissionen
- § 14. Unabhängige Prüfeinrichtungen
- 4. Abschnitt Zuteilung und Vergabe von Emissionszertifikaten für Seeverkehrstätigkeiten
- § 15. Versteigerungen von Emissionszertifikaten und Verwendung der Erlöse
- § 16. Anwendungsbereich in Bezug auf Seeverkehrstätigkeiten
- § 17. Zuständige Verwaltungsbehörde
- 5. Abschnitt Zuteilung und Vergabe von Emissionszertifikaten an Anlagen
- § 21. Versteigerungen von Emissionszertifikaten und Verwendung der Erlöse
- § 22. Grundsätze für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten
- § 23. Verordnung über die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten
- § 24a. Plan zur Überwachungsmethodik; Berichterstattung zur Aktivitätsrate ab 2021
- § 24b. Verfahren für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten ab 2021
- § 24c. Jährliche Zuteilung und Vergabe von Emissionszertifikaten ab 2021
- § 25a. Neue Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer ab 2021
- § 27a. Stilllegungen ab 2021
- § 27b. Verzicht auf die übergangsweise kostenlose Zuteilung ab 2021
- § 27c. Fusion und Spaltung ab 2021
- 6. Abschnitt Zuteilung und Vergabe von Emissionszertifikaten für Luftverkehrstätigkeiten
- § 29. Versteigerung von Emissionszertifikaten und Verwendung der Erlöse
- § 30. Zuteilung und Vergabe von Emissionszertifikaten an Personen, die Luftfahrzeuge betreiben
- 7. Abschnitt Abgabe, Übertragung und Löschung von Emissionszertifikaten und CORSIA Kompensationsverpflichtung
- § 32. Abgabe der Emissionszertifikate für Anlagen
- § 33. Abgabe der Emissionszertifikate für Personen, die Luftfahrzeuge betreiben
- § 34. CORSIA Kompensationsverpflichtung
- § 35. Abgabe der Emissionszertifikate für Seeverkehrstätigkeiten
- 8. Abschnitt Emissionshandelssystem für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für andere Sektoren
- § 36. Anwendungsbereich
- § 37. Genehmigung für Handelsteilnehmerinnen und Handelsteilnehmer zur Emission von Treibhausgasen
- § 38. Änderungen und Widerruf der Genehmigung gemäß § 37
- § 39. Versteigerung von Emissionszertifikaten und Verwendung der Erlöse
- § 40. Übertragung, Abgabe und Löschung von Zertifikaten
- § 41. Überwachung, Berichterstattung, Prüfung von Emissionen und Akkreditierung
- 9. Abschnitt Gültigkeit, Registrierung und Rechtscharakter von Emissionszertifikaten
- § 42. Gültigkeit der Emissionszertifikate
- § 43. Register
- § 44. Rechtscharakter der Emissionszertifikate
- 11. Abschnitt Schlussbestimmungen
- § 46. Emissionsgrenzwerte
- § 47. Zugang zu Informationen
- § 48. Berichterstattung an die Europäische Kommission
- § 49. Zuständige Behörde
- § 49a. Rechtsmittel
- § 49b. Verfahrensbestimmungen für Zwecke des 8. Abschnittes
- § 50. Kostentragung
- § 51. Zustellvollmacht
- § 52. Strafbestimmungen
- § 52a. Strafbestimmungen für Zwecke des 8. Abschnittes
- § 53. Sanktionen
- § 53a. Sanktionen für Zwecke des 8. Abschnittes
- § 53c. Befristete Ausnahmen für Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, für die Jahre 2024 bis 2026
- § 54. Verwendung von Straf- und Sanktionsgeldern
- § 55. Vollziehung
- § 56. Bezugnahme auf Richtlinien
- § 57. In- und Außerkrafttreten
- Kategorien von Seeverkehrstätigkeiten, die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen
- Kategorien von Luftverkehrstätigkeiten, die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen
- Kategorien von Tätigkeiten in Anlagen, die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen
- Grundsätze für die Überwachung und Berichterstattung von Emissionen aus Anlagen
- Tätigkeitsdaten x Emissionsfaktor x Oxidationsfaktor
- Grundsätze für die Überwachung und Berichterstattung von Emissionen und Tonnenkilometern aus Luftverkehrstätigkeiten
- Treibstoffverbrauch × Emissionsfaktor
- Treibstoffmenge in den Luftfahrzeugtanks nach abgeschlossener Betankung für den betreffenden Flug -Treibstoffmenge in den Luftfahrzeugtanks nach abgeschlossener Betankung für den Folgeflug + Treibstoffbetankung für diesen Folgeflug.
- Tatsächlicher Treibstoffverbrauch für jeden Flug = beim Block-on am Ende des vorangegangenen Flugs in den Luftfahrzeugtanks verbliebene Treibstoffmenge + Treibstoffbetankung für den Flug – beim Block-on am Ende des Flugs in den Luftfahrzeugtanks verbliebene Treibstoffmenge
- Tonnenkilometer = Flugstrecke × Nutzlast,
- Tonnenkilometer = Flugstrecke × Nutzlast,
- Kriterien für die Prüfung der Emissionen aus Anlagen
- Kriterien für die Prüfung der Emissionsmeldungen aus Luftverkehrstätigkeiten
- Zusätzliche Bestimmungen für die Prüfung von Berichten über Emissionen des Luftverkehrs
- Zusätzliche Bestimmungen für die Prüfung von Tonnenkilometerdaten, die für die Zwecke der §§ 30 und 31 übermittelt wurden
- Überwachung und Meldung der Emissionen aus in Anhang 10 und 11 genannten Tätigkeiten
- In den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Brennstoffe × Emissionsfaktor
- Jährlicher Faktor ab 2021
- Kategorien von Tätigkeiten gemäß dem 8. Abschnitt
- Kategorien von Tätigkeiten, die zusätzlich in den Anwendungsbereich des 8. Abschnittes einbezogen werden
- Als Brennstoffe im Sinne des 8. Abschnittes gelten folgende Energieerzeugnisse gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2003/96/EG
- CBAM-Faktor ab 2026
- Prüfung der Emissionen aus den in Anhang 10 und 11 genannten Tätigkeiten