EhrenzeichenG
Ehrenzeichengesetz – EhrenzeichenG
- Ehrenzeichengesetz – EhrenzeichenG
- Langtitel
- Präambel/Promulgationsklausel
- 1. Abschnitt Allgemeines
- § 1. Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmung
- 2. Abschnitt Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich
- § 2. Voraussetzung für die Verleihung
- § 3. Verleihung des Ehrenzeichens
- § 4. Statut für das Ehrenzeichen
- 3. Abschnitt Bundes-Ehrenzeichen
- § 5. Voraussetzung für die Verleihung
- § 6. Verleihung des Bundes-Ehrenzeichens
- § 7. Ausgestaltung des Bundes-Ehrenzeichens
- 4. Abschnitt Österreichisches Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst und Österreichisches Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst
- § 8. Voraussetzung für die Verleihung
- § 9. Beschränkung der Gesamtanzahl der Besitzerinnen bzw. Besitzer des Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst
- § 10. Verleihung des Ehrenzeichens und des Ehrenkreuzes
- § 11. Pflichten der Ausgezeichneten
- § 12. Bildung der Kurie für Wissenschaft und der Kurie für Kunst
- § 13. Vorsitz in der Kurie
- § 14. Beschlussfassung in der Kurie
- § 15. Aufwandsersatz für Mitglieder der Kurie
- § 16. Statut für das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst und für das Österreichische Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst
- 5. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
- § 17. Rechte der Ausgezeichneten
- § 18. Rechte am Ehrenzeichen
- § 19. Aufgaben der Präsidentschaftskanzlei und des Bundeskanzleramtes
- § 20. Verwaltungsabgaben
- § 21. Voraussetzungen für den Widerruf und die Aberkennung eines Ehrenzeichens sowie Verleihungshindernisse
- § 22. Vorgehensweise bei Widerruf eines Ehrenzeichens
- § 23. Vorgehensweise bei Aberkennung eines Ehrenzeichens
- § 24. Ehrenzeichenbeirat
- § 25. Strafbestimmungen
- 6. Abschnitt Schlussbestimmungen
- § 26. Vollziehung
- § 27. Inkrafttreten/Außerkrafttreten