BESCHLUSS NR. 2/92 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG - ÖSTERREICH VOM 14. JULI 1992 zur Verlängerung der Geltungsdauer des Beschlusses Nr. 5/88 des Gemischten Ausschusses zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungszeugnisse” und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Hinblick auf eine Vereinfachung der Kumulierungsregeln (BGBl. Nr. 634/1992)