BRGO 1974
Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974 — BRGO 1974
- Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974 — BRGO 1974
- Langtitel
- Änderung
- Präambel/Promulgationsklausel
- 1. HAUPTSTÜCK ORGANISATIONSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
- Abschnitt 1 Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung
- § 1. Einberufung
- § 2. Berechtigung zur Einberufung
- § 3.
- § 4. Einberufung einer außerordentlichen Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung
- § 5. Durchführung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung
- § 6. Teilversammlungen
- § 7. Tagesordnung
- § 8. Geschäftsordnung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung
- § 9. Teilnahme des Betriebsinhabers und der überbetrieblichen Interessenvertretungen
- Abschnitt 2 Betriebsrat
- § 10. Konstituierung des Betriebsrates
- § 11.
- § 12. Ersatzmitglieder
- § 13. Tätigkeitsdauer der Funktionäre des Betriebsrates
- § 14. Sitzungen des Betriebsrates
- § 15. Übertragung von Aufgaben im Einzelfalle
- § 16. Übertragung von Aufgaben durch Geschäftsordnung
- § 17.
- § 18.
- § 19. Autonome Geschäftsordnung
- § 20. Vertretung nach außen
- § 21. Bekanntmachungen des Betriebsrates
- § 22. Beistellung von Sacherfordernissen
- § 22a. Einheitlicher Betriebsrat
- Abschnitt 3 Betriebsausschuß
- § 23. Wahl der Funktionäre
- § 24. Geschäftsführung
- Abschnitt 4 Betriebsräteversammlung
- § 25. Einberufung
- § 26. Beschlußfassung
- § 27. Enthebung des Zentralbetriebsrates
- § 28.
- Abschnitt 5 Zentralbetriebsrat
- § 29. Konstituierung
- § 30. Ersatzmitglieder
- § 31. Geschäftsführung
- Abschnitt 5a Konzernvertretung
- § 31a. Konstituierung
- § 31b. Geschäftsführung
- § 31c. Geschäftsordnung
- § 32. Freizeitgewährung
- Abschnitt 6 Rechtsstellung der Mitglieder des Betriebsrates
- § 32a. Freistellung
- § 33. Bildungsfreistellung
- § 34. Erweiterte Bildungsfreistellung
- § 35. Verschwiegenheitspflicht
- Abschnitt 7 Jugendvertretung im Betrieb
- § 36. Jugendversammlung
- § 37.
- § 38. Geschäftsordnung der Jugendversammlung
- § 39. Jugendvertrauensrat
- § 40. Verhältnis der im Betrieb beschäftigten jugendlichen Arbeitnehmer zu den Mitgliedern des Jugendvertrauensrates
- § 41. Verhältnis des Jugendvertrauensrates zum Betriebsrat
- § 42. Teilnahme des Betriebsrates an Sitzungen des Jugendvertrauensrates
- § 43. Teilnahme des Jugendvertrauensrates an Sitzungen des Betriebsrates (Betriebsausschusses)
- § 44. Ausübung der Befugnisse des Jugendvertrauensrates
- § 45. Auskunftserteilung
- § 46. Allgemeine Intervention
- § 47. Überwachung der Einhaltung der für das Arbeitsverhältnis jugendlicher Arbeitnehmer geltenden Vorschriften
- § 48. Teilnahme an den Unterweisungen der jugendlichen Arbeitnehmer
- § 49. Erstattung von Vorschlägen
- § 50. Teilnahme an Beratungen zwischen Betriebsrat (Betriebsausschuß) und Betriebsinhaber
- Abschnitt 8 Jugendvertretung im Unternehmen
- § 51. Jugendvertrauensräteversammlung
- § 52. Zentraljugendvertrauensrat
- § 52a. Berufung weiterer Mitglieder des Zentraljugendvertrauensrates
- § 52b. Vertretung und Geschäftsführung
- § 52c. Verhältnis des Zentraljugendvertrauensrates zum Zentralbetriebsrat
- § 52d. Auskunftserteilung
- § 52e. Befugnisse des Zentraljugendvertrauensrates
- § 52f. Konzernjugendvertretung
- 2. HAUPTSTÜCK BEFUGNISSE DER ARBEITNEHMERSCHAFT
- Abschnitt 1 Organzuständigkeit
- § 53. Betriebsrat
- § 54. Betriebsausschuß
- § 55. Gemeinsamer Betriebsrat
- § 56. Zentralbetriebsrat
- § 56a. Konzernvertretung
- Abschnitt 2 Ausübung einzelner Befugnisse
- § 57. Überwachung gemäß § 89 ArbVG
- § 58. Beratung gemäß § 92 ArbVG
- § 59. Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmer
- § 60. Mitwirkung in Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung und Schulung
- § 61. Mitwirkung an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen
- § 62. Mitwirkung bei Verhängung von Disziplinarmaßnahmen
- § 63. Mitwirkung bei Kündigungen und Entlassungen
- § 64. Wirtschaftliche Informations-, Interventions- und Beratungsrechte
- 3. HAUPTSTÜCK BEZEICHNUNG WEIBLICHER FUNKTIONÄRE VON ORGANEN DER ARBEITNEHMERSCHAFT
- § 64a.
- 4. HAUPTSTÜCK GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
- § 65. Fristenberechnung
- § 66. Wirksamkeitsbeginn
- § 67. Aufhebung von Rechtsvorschriften
- Beispiele für die Berechnung der einwöchigen Frist ab Verständigung des Betriebsrates von einer beabsichtigten Kündigung