ARÜG
Bundesgesetz vom 22. November 1961 über Leistungsansprüche und Anwartschaften in der Pensions(Renten)versicherung und Unfallversicherung auf Grund von Beschäftigungen im Ausland (Auslandsrenten-Übernahmegesetz – ARÜG.).
- Bundesgesetz vom 22. November 1961 über Leistungsansprüche und Anwartschaften in der Pensions(Renten)versicherung und Unfallversicherung auf Grund von Beschäftigungen im Ausland (Auslandsrenten-Übernahmegesetz – ARÜG.).
- Langtitel
- Änderung
- Präambel/Promulgationsklausel
- ABSCHNITT I. Gemeinsame Bestimmungen.
- § 1. Sachlicher Geltungsbereich.
- § 2. Persönlicher Geltungsbereich.
- § 3. Sonderbestimmungen für Umsiedler und gleichgestellte Personen aus Italien.
- § 4. Versicherungs(Leistungs)zugehörigkeit, Versicherungs(Leistungs)zuständigkeit.
- ABSCHNITT II. Pensionsversicherung.
- § 5. Berücksichtigung von Rentenansprüchen.
- § 6. Berücksichtigung von Zeiten als Versicherungszeiten.
- § 7. Berücksichtigung von Zeiten als neutrale Zeiten.
- § 8. Sonderregelung für die Bemessung der Renten, auf welche die Bestimmungen des Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht anzuwenden sind.
- § 9. Sonderregelung für die Bemessung der Renten, auf welche die Bestimmungen des Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden sind.
- § 10. Zusammentreffen von Zeiten.
- § 11. Besondere Leistungsansprüche.
- § 12. Zwischenstaatliche Vereinbarungen.
- ABSCHNITT III. Unfallversicherung.
- § 13. Anwendung von österreichischen Rechtsvorschriften.
- § 14. Sonderregelung über die Bemessungsgrundlagen.
- § 15. Zwischenstaatliche Vereinbarungen.
- ABSCHNITT IV. Sonstige Bestimmungen.
- § 16. Ruhen von Leistungen.
- § 17. Neufeststellung von Ansprüchen.
- § 18. Vorschüsse auf Rentenansprüche aus einer Rentenversicherung und auf Leistungsansprüche aus einer Unfallversicherung.
- ABSCHNITT V. Übergangs- und Schlußbestimmungen.
- § 19. Sonderbestimmungen über Beitragsgrundlagen.
- § 20. Wahrung von Leistungsansprüchen.
- § 21. Überleitung von Leistungen in Vorschüsse nach § 18.
- § 22. Gewährung, Feststellung und Neufeststellung von Leistungen.
- § 23. Wirksamkeitsbeginn.
- § 24. Vorläufige Leistungen.
- § 25. Vollziehung.
- Artikel II.
- (Anm.: aus BGBl. Nr. 114/1962 , zu BGBl. Nr. 290/1961 )