BGBl. Nr. 291/1975
Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über Aufnahms- und Eignungsprüfungen (BGBl. Nr. 291/1975)
- Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über Aufnahms- und Eignungsprüfungen (BGBl. Nr. 291/1975)
- Langtitel
- Änderung
- Präambel/Promulgationsklausel
- 1. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen
- § 1. Geltungsbereich
- § 2. Zweck der Aufnahms- und Eignungsprüfung
- 2. ABSCHNITT
- Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik, an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik (einschließlich der Kollegs), an den Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe und für die Aufbaulehrgänge für Elementarpädagogik
- § 4. Umfang der Eignungsprüfung
- § 5. Prüfungsgebiete der Eignungsprüfungen
- § 8. Auswahl der Aufgabenstellungen
- § 10. Durchführung der praktischen Prüfung
- § 12. Beurteilung der Leistungen bei der Eignungsprüfung
- § 13. Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten
- § 14. Zeugnis
- 3. ABSCHNITT Aufnahmsprüfung in die 1. Klasse einer berufsbildenden mittleren Schule (mit Ausnahme der Forstfachschule) und in den I. Jahrgang einer berufsbildenden höheren Schule
- § 15. Umfang der Aufnahmsprüfung
- § 16. Prüfungsgebiete der Aufnahmsprüfung
- § 17. Auswahl der Aufgabenstellungen
- § 17a. Durchführung der schriftlichen Prüfung
- § 18. Durchführung der mündlichen Prüfung, Arbeitszeit, Dauer der Aufnahmsprüfung, Beurteilung der Leistungen bei der Aufnahmsprüfung und Zeugnis
- § 18a. Verhinderung und Rücktritt der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
- § 19. Berechtigungen
- 4. ABSCHNITT Eignungsprüfung an kunstgewerblichen Fachschulen, an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten mit besonderen Anforderungen in künstlerischer Hinsicht, an kunstgewerblichen Meisterschulen und Meisterklassen und an kunstgewerblichen Meisterschulen und Meisterklassen für Berufstätige
- § 20.
- 5. ABSCHNITT Aufnahmsprüfung in die erste Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule
- § 21. Umfang der Aufnahmsprüfung
- § 22. Prüfungsgebiete der Aufnahmsprüfung
- § 23. Festsetzung der Aufgabenstellungen
- § 24. Durchführung der schriftlichen Prüfung
- § 25. Durchführung der mündlichen Prüfung
- § 26. Dauer der Aufnahmsprüfung
- § 27. Beurteilung der Leistungen bei der Aufnahmsprüfung
- § 28. Verhinderung und Rücktritt der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
- § 29. Zeugnis
- 6. ABSCHNITT Aufnahmsprüfung in das Oberstufenrealgymnasium und das Aufbaugymnasium sowie das Aufbaurealgymnasium
- § 30. Umfang der Aufnahmsprüfung
- § 31. Prüfungsgebiete der Aufnahmsprüfung
- § 32. Auswahl der Aufgabenstellungen
- § 33. Durchführung der schriftlichen Prüfung
- § 34. Durchführung der mündlichen Prüfung
- § 35. Arbeitszeit
- § 36. Dauer der Aufnahmsprüfung
- § 37. Beurteilung der Leistungen bei der Aufnahmsprüfung
- § 38. Verhinderung und Rücktritt der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
- § 39. Zeugnis
- § 40. Berechtigungen
- 7. ABSCHNITT Eignungsprüfung an allgemeinbildenden höheren Schulen und Mittelschulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung
- § 41. Zweck der Eignungsprüfung
- § 42. Umfang der Eignungsprüfung
- § 43. Durchführung der praktischen Eignungsprüfung
- § 44. Beurteilung der Leistungen bei der Eignungsprüfung
- § 45. Zeugnis
- 8. ABSCHNITT Eignungsprüfung an allgemeinbildenden höheren Schulen und Mittelschulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung (einschließlich der Skimittelschulen)
- § 46. Zweck der Eignungsprüfung
- § 47. Umfang der Eignungsprüfung
- § 48. Durchführung der praktischen Eignungsprüfung
- § 49. Beurteilung der Leistungen bei der Eignungsprüfung
- § 50. Feststellung der körperlichen Eignung
- § 51. Zeugnis
- 9. ABSCHNITT Eignungsprüfung an allgemeinbildenden höheren Schulen und Mittelschulen unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung
- § 52. Zweck der Eignungsprüfung
- § 53. Umfang der Eignungsprüfung
- § 53a. Durchführung der Eignungsprüfung
- § 53b. Beurteilung der Leistungen bei der Eignungsprüfung
- § 54. Zeugnis
- 10. ABSCHNITT
- § 54a. Schlussbestimmungen
- § 55. Inkrafttreten