SchifffahrtsVO Rheinf.-Basel
INHALT
Verordnung des Verkehrsministeriums über die Schifffahrt auf dem Rhein zwischen Rheinfelden und Basel (Schifffahrtsverordnung Rheinfelden-Basel - SchifffahrtsVO Rheinf.-Basel) Vom 30. November 2002
- Verordnung des Verkehrsministeriums über die Schifffahrt auf dem Rhein zwischen Rheinfelden und Basel (Schifffahrtsverordnung Rheinfelden-Basel - SchifffahrtsVO Rheinf.-Basel) Vom 30. November 2002
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Anwendbarkeit von Vorschriften
- Fußnoten
- § 3 Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes
- § 4 Anerkennung von Zulassungen
- § 5 Zuständige Behörde
- § 6 Ordnungswidrigkeiten
- § 7 Inkrafttreten
- Anlage
- ABSCHNITT 1 Besondere Vorschriften für die Strecke zwischen der Straßenbrücke Rheinfelden und der Mittleren Rheinbrücke in Basel
- Artikel 1 Allgemeine Vorschriften für die Fahrt
- Artikel 2 Vermeidung von Sogwirkung und Wellenschlag
- Artikel 3 Fahrverbot bei Hochwasser
- Artikel 4 Besondere Wassersportarten
- Artikel 5 Mitführen der Verordnung
- ABSCHNITT 2 Besondere Vorschriften für die Fahrt auf der Strecke zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel und dem unteren Schleusenvorhafen Birsfelden
- Artikel 6 Schleppende Fahrzeuge
- Artikel 7 Längsseits gekuppelte Fahrzeuge
- Artikel 8 Überholen
- Artikel 9 Mindestgeschwindigkeit
- Artikel 10 Schlepphilfe auf der Strecke von der Mittleren Rheinbrücke bis oberhalb der Eisenbahnbrücke in Basel
- Artikel 10 a Diensttuende Mindestbesatzung auf der Strecke von der Mittleren Rheinbrücke bis oberhalb der Eisenbahnbrücke in Basel
- Artikel 11 Fahrbeschränkungen
- ABSCHNITT 3 Besondere Vorschriften für die Schifffahrtsanlagen im Bereich der Schleusen Birsfelden und Augst
- Artikel 12 Fahrverhalten im Bereich der Mündungen der Schleusenvorhäfen
- Artikel 13 Fahrstrecke mit vorgeschriebenem Kurs im Oberwasserbereich der Schleuse Birsfelden
- Artikel 14 Fahrstrecke mit vorgeschriebenem Kurs im Oberwasserbereich der Schleuse Augst
- Artikel 15 Schleusenbetriebszeit
- Artikel 16 Schleusung außerhalb der Schleusenbetriebszeit
- Artikel 17 Stillliegen in den Schleusenvorhäfen
- Artikel 18 Gesperrte Wasserflächen
- ABSCHNITT 4 Vorschriften für die Reeden zwischen Basel und Rheinfelden
- Artikel 19 Grenzen der Reede Birsfelden/Au
- Artikel 20 Allgemeine Liegeplätze auf der Reede Birsfelden/Au
- Artikel 21 Liegeplätze für Fahrzeuge, die bestimmte feuergefährliche Güter befördern
- Artikel 22 Belegen der Liegeplätze und Umschlagstellen
- Artikel 23 Belegen der Ölumschlaginseln bei Rhein-km 160,55 und Rhein-km 162,13, linkes Ufer
- Artikel 24 Umschlagstelle im Bereich der Mündung des oberen Schleusenvorhafens Birsfelden, linkes Ufer
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