UstA-VO
INHALT
Verordnung der Landesregierung über die Anerkennung der Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a Absatz 3 SGB XI, zur Förderung ehrenamtlicher Strukturen und Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und Versorgungskonzepte nach § 45c Absatz 7 SGB XI sowie über die Förderung der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI (Unterstützungsangebote-Verordnung - UstA-VO) Vom 17. Januar 2017
- Verordnung der Landesregierung über die Anerkennung der Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a Absatz 3 SGB XI, zur Förderung ehrenamtlicher Strukturen und Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und Versorgungskonzepte nach § 45c Absatz 7 SGB XI sowie über die Förderung der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI (Unterstützungsangebote-Verordnung - UstA-VO) Vom 17. Januar 2017
- ABSCHNITT 1 Allgemeine Vorschriften, Begriffsbestimmungen
- § 1 Gegenstand
- § 2 Zweck
- § 3 Zielgruppen
- § 4 Zuständigkeit
- § 5 Koordinierungsausschuss
- § 6 Angebote zur Unterstützung im Alltag
- § 7 Initiativen des Ehrenamts
- § 8 Initiativen der Selbsthilfe
- ABSCHNITT 2 Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag
- § 9 Zweck der Anerkennung
- § 10 Voraussetzungen der Anerkennung
- § 11 Angebotstransparenz und Qualitätssicherung
- ABSCHNITT 3 Förderung ehrenamtlicher Strukturen und der Weiterentwicklung von Versorgungsstrukturen und Versorgungskonzepten
- § 12 Fördergrundsätze
- § 13 Allgemeine Fördervoraussetzungen
- § 14 Besondere Fördervoraussetzungen für Angebote zur Unterstützung im Alltag
- § 15 Inhalt der Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag
- § 16 Besondere Fördervoraussetzungen für Initiativen des Ehrenamts
- § 17 Inhalt der Förderung von Initiativen des Ehrenamts
- § 18 Besondere Fördervoraussetzungen für Modellvorhaben zur Weiterentwicklung von Versorgungsstrukturen und zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte
- § 19 Förderverfahren
- § 20 Auszahlung der Fördermittel
- § 21 Dauer der Förderung
- ABSCHNITT 4 Förderung der Selbsthilfe
- § 22 Fördervoraussetzungen
- § 23 Inhalt der Förderung
- ABSCHNITT 5 Übergangsvorschriften und sonstige Regelungen
- § 24 Übergangsregelung
- § 25 Fachliche und wissenschaftliche Begleitung
- § 26 Inkrafttreten
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