SFP-VO
INHALT
Verordnung der Landesregierung zum gebäudeindividuellen energetischen Sanierungsfahrplan Baden-Württemberg (Sanierungsfahrplan-Verordnung - SFP-VO) Vom 28. Juli 2015
- Verordnung der Landesregierung zum gebäudeindividuellen energetischen Sanierungsfahrplan Baden-Württemberg (Sanierungsfahrplan-Verordnung - SFP-VO) Vom 28. Juli 2015
- § 1 Ziele
- § 2 Begriffsbestimmungen
- § 3 Allgemeine Anforderungen
- § 4 Inhalte des Sanierungsfahrplans
- § 5 Portfolio-Sanierungsfahrplan, Sanierungsfahrplan bei Gebäudekomplexen
- § 6 Ausstellungsberechtigung
- § 7 Inkrafttreten
- Anlage 1
- Handlungsfelder 1
- Gebäudehülle 1.1.
- Maßnahmen zur Minimierung der Kühllasten, Sonnenschutz 2
- Anlagentechnik 2.1.
- Einsatz von Lüftungsanlagen und Senkung der Lüftungsverluste 3
- Geringinvestive Maßnahmen zur Energieeinsparung, die mit den vorgeschlagenen Sanierungsschritten kompatibel sind 4
- Eigenstromerzeugung
- Für Nichtwohngebäude zusätzlich: 5
- Raumluftsysteme 5.1.
- Erhöhung der Effizienz von Klima- und Kälteanlagen 6
- Beleuchtung 6.1.
- Tageslichtnutzung 7
- Monitoring, Energiemanagement, Gebäudeautomatisierung, Regelung und Visualisierung 7.1.
- Einführung oder Optimierung 8
- Anreize zur Nutzungsoptimierung 8.1.
- Nutzerschulung, Feedback-, Hinweissysteme 9
- Sonstige Maßnahmen 9.1.
- Anlage 2
- Sofern nach Beendigung der Maßnahme ein Abschlusszertifikat nach Nummer 3 ausgestellt werden soll, haben die Anbieter von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen vor Beginn der Ausbildung zu überprüfen, ob der Teilnehmer über eine der in Nummer 1 genannten fachlichen Qualifikationen verfügt. 1
- Eingangsvoraussetzungen 1.1
- Personen mit einem nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 EnEV berufsqualifizierenden Hochschulabschluss mit Zusatzausbildung zum staatlich anerkannten Sachverständigen für (Schall- und) Wärmeschutz benötigen insgesamt eine weitere Qualifizierung im Umfang von mindestens 70 Unterrichtseinheiten, die sich aus den in Nummern 2.3 bis 2.5 genannten Themenbereichen zusammensetzen müssen. 2
- Mindestinhalte von Aus-/Weiterbildungsmaßnahmen
- Für Themenbereich 2 und 3 ist jeweils mindestens ein Drittel der gesamten Unterrichtseinheiten vorzusehen. In den verbleibenden Unterrichtseinheiten sind die anderen Themenbereiche 1, 4 und 5 zu behandeln. Eine Unterrichtseinheit entspricht 45 Minuten. Die Themeninhalte können den Anforderungen entsprechend angepasst werden. Die folgenden Lehrinhalte sind insbesondere zu vermitteln: 2.1
- Themenbereich 1: Rechtliches 2.1.1
- Inhaltlicher Kurzüberblick zu DIN V 18599*, energetische Bewertung von Gebäuden nach DIN 4108/ 4701*, Wärmeschutz und Wärmebedarfsberechnung, Zusammenspiel und Verweise der Energieeinsparverordnung und Normen 2.2
- Themenbereich 2: Gebäudehülle in Neubau und Bestand 2.2.1
- Energetische Grundlagen: Physikalische Wirkprinzipien und Energiekennwerte, Grundlagen des Wärme- und Feuchteschutzes (Temperaturverlauf in Bauteilen, Glaser-Diagramm, Nutzereinfluss, Wärmebrücken), Berechnung von U-Werten, Wärmebrücken, Luftdichtheit 2.2.3
- Detaillierung: Wärmebrücken in Neubau und Bestand, Berechnung von Wärmebrücken - Beispielrechnung Wärmebrücke mit Software und Gleichwertigkeitsnachweis 2.3
- Themenbereich 3: Anlagentechnik und erneuerbare Energien in Neubau und Bestand 2.3.1
- Photovoltaik: Einsatzmöglichkeiten, Einbaumöglichkeiten und Voraussetzungen in Neubau und Bestand, Dimensionierung 2.4
- Themenbereich 4: Energieausweis, Modernisierungsempfehlungen, Wirtschaftlichkeit 2.4.1
- Anwendung der DIN V 18599* mit Software, Abgrenzung 18599 und 4108/4701* : Unterschiede in der Berechnung, Durchführung beider Berechnungsverfahren mittels Software-Eingabe für Energieausweis-Beispiel 2.5
- Themenbereich 5: Elektrotechnik und Beleuchtung 2.5.1
- Gebäudesystemtechnik 3
- Abschlusszertifikat
- das Thema der Abschlussprüfung 4
- Parallelerwerb
- Die nach den Nummern 1.1 und 1.2 geforderten weiteren Qualifizierungsmaßnahmen können auch dann als Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen anerkannt werden, wenn sie bereits vor dem Erwerb des jeweiligen Hochschulabschlusses in das Studium oder in die Ausbildung zum staatlich anerkannten oder geprüften Techniker integriert waren (sogenannter Parallelerwerb). Für Anzahl und Inhalt der Unterrichtseinheiten gelten hierbei die üblichen Anforderungen. Die erfolgreiche Teilnahme am integrierten Lehrgang muss in einem separaten Abschlusszertifikat nach Nummer 3 bescheinigt werden. 5
- Alternative Lehrformen
- Fußnoten
- Anlage 3
- Anlage 4
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