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INHALT
Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung in den Räumen Mittlerer Oberrhein und Südpfalz Vom 17. Dezember 1974
- Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung in den Räumen Mittlerer Oberrhein und Südpfalz Vom 17. Dezember 1974
- § 1
- § 2
- Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
- Staatsvertrag
- Staatsvertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung in den Räumen Mittlerer Oberrhein und Südpfalz.
- Staatsvertrag
- ERSTER TEIL Zweck des Staatsvertrags
- Artikel 1
- ZWEITER TEIL Zusammenarbeit der Länder
- Artikel 2 Zusammenarbeit der Landesbehörden
- Artikel 3 Verbindlichkeitserklärung und Genehmigung von Regionalplänen/Regionalen Raumordnungsplänen
- DRITTER TEIL Zusammenarbeit der Träger der Regionalplanung
- Artikel 4 Grundsatzvorschrift
- Artikel 5 Bildung einer Arbeitsgemeinschaft
- Artikel 6 Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft
- Artikel 7 Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft
- VIERTER TEIL Schlußbestimmungen
- Artikel 8 Vertragsdauer
- Artikel 9 Inkrafttreten
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