Haus/FamPflSchulV BW 
                
                
            INHALT
Verordnung der Landesregierung über die Schulen für Haus- und Familienpflege Vom 8. Januar 1990
- Verordnung der Landesregierung über die Schulen für Haus- und Familienpflege Vom 8. Januar 1990
 - § 1 Ersatzschulen
 - § 2 Ziel der Ausbildung an Schulen für Haus- und Familienpflege
 - § 3 Eignung der Lehrkräfte
 - § 4 Zulassungsvoraussetzungen
 - § 5 Ausbildungsinhalte
 - § 6 Dauer der Ausbildung
 - § 7 Übergangsvorschriften, Inkrafttreten
 - Die Regierung des Landes Baden-Württemberg: