CoronaVPrüfV BW 22/23
INHALT
Verordnung des Kultusministeriums zur Regelung der Besonderheiten bei der Leistungsfeststellung der Schulen und der Durchführung der schulischen Abschlussprüfungen im Schuljahr 2022/2023, den Versetzungsentscheidungen und Niveauzuordnungen, den Beratungen schulischer Gremien sowie der Lehrkräfteausbildung und -prüfung (Corona-Pandemie-Prüfungsverordnung 2022/2023) Vom 5. September 2022
- Verordnung des Kultusministeriums zur Regelung der Besonderheiten bei der Leistungsfeststellung der Schulen und der Durchführung der schulischen Abschlussprüfungen im Schuljahr 2022/2023, den Versetzungsentscheidungen und Niveauzuordnungen, den Beratungen schulischer Gremien sowie der Lehrkräfteausbildung und -prüfung (Corona-Pandemie-Prüfungsverordnung 2022/2023) Vom 5. September 2022
- ABSCHNITT 1 Besondere Regelungen für allgemein bildende und berufliche Schulen
- § 1 Allgemeines
- § 2 Leistungsfeststellungen
- § 3 Freiwillige Wiederholung
- § 4 Niveauzuordnung am Ende der Orientierungsstufe der Realschule
- § 5 Projektarbeit in der Sekundarstufe I
- § 5a Bearbeitungszeit bei der schriftlichen Prüfung
- § 5b Schriftliche Fachhochschulreifeprüfung an Freien Waldorfschulen
- ABSCHNITT 2 Lehramtsbezogene Studiengänge, Erste Staatsprüfung
- § 6 Anzuwendende Regelungen
- § 7 Schulpraktische Studien
- § 8 Regelstudienzeit
- § 9 Besetzung der Prüfungsausschüsse
- ABSCHNITT 3 Zweite Staatsprüfung oder die den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfung
- § 10 Anzuwendende Regelungen
- § 11 Besetzung der Prüfungsausschüsse
- § 12 Schulleiterbeurteilung
- § 13 Bestehen der Zweiten Staatsprüfung oder der den Vorbereitungsdienst abschließenden Staatsprüfung sowie der anderen Abschlussprüfungen; Berechnung der Gesamtnote
- § 14 Art und Umfang der unterrichtspraktischen Prüfung
- § 15 Art und Umfang der Dokumentation nach § 19 GymPO oder § 19 BSPO
- ABSCHNITT 4 Erster und zweiter Ausbildungsabschnitt der Vorbereitungsdienste und Ausbildungen
- § 16 Anzuwendende Regelungen
- § 17 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes
- § 18 Ausbildung an Seminar und Schule
- ABSCHNITT 5 Schlussbestimmungen
- § 19 Inkrafttreten
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