ChancenG 
                
                
            INHALT
Gesetz zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst in Baden-Württemberg (Chancengleichheitsgesetz - ChancenG) Vom 23. Februar 2016
- Gesetz zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst in Baden-Württemberg (Chancengleichheitsgesetz - ChancenG) Vom 23. Februar 2016
 - Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
 - § 1 Gesetzesziele
 - § 2 Besondere Verantwortung
 - § 3 Geltungsbereich
 - § 4 Begriffsbestimmungen
 - Abschnitt 2 Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern
 - § 5 Erstellung des Chancengleichheitsplans
 - § 6 Inhalt des Chancengleichheitsplans
 - § 7 Bekanntmachung, Veröffentlichung
 - § 8 Erfüllung des Chancengleichheitsplans
 - § 9 Ausschreibung von Stellen
 - § 10 Bewerbungs- und Personalauswahlgespräche
 - § 11 Einstellung, beruflicher Aufstieg und Vergabe von Ausbildungsplätzen
 - § 12 Fort- und Weiterbildung
 - § 13 Gremien
 - § 14 Beseitigen der Unterrepräsentanz
 - Abschnitt 3 Beauftragte für Chancengleichheit, Stellvertreterin
 - § 15 Bestellung
 - § 16 Verfahren zur Bestellung
 - § 17 Erlöschen der Bestellung, Widerruf, Neubestellung
 - § 18 Rechtsstellung
 - § 19 Grundsätze für die Zusammenarbeit
 - § 20 Sonstige Aufgaben und Rechte
 - § 21 Beanstandungsrecht
 - § 22 Aufgaben der Stellvertreterin
 - § 23 Arbeitskreis der Beauftragten für Chancengleichheit der Ministerien und des Rechnungshofs
 - Abschnitt 4 Regelungen für Gemeinden, Stadt- und Landkreise sowie sonstige Körperschaften und Anstalten
 - § 24 Kommunale Gleichstellungspolitik
 - § 25 Beauftragte
 - § 26 Aufgaben und Rechte
 - § 27 Chancengleichheitspläne
 - Abschnitt 5 Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Frauen und Männer
 - § 28 Verpflichtete
 - § 29 Familien- und pflegegerechte Arbeitszeit
 - § 30 Teilzeitbeschäftigung, Telearbeit und Beurlaubung zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben
 - § 31 Wechsel zur Vollzeitbeschäftigung, beruflicher Wiedereinstieg
 - Abschnitt 6 Übergangs- und Schlussvorschriften
 - § 32 Übergangsvorschrift
 - § 33 Evaluation