MVO
INHALT
Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz (Meldeverordnung - MVO) Vom 28. September 2015
- Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz (Meldeverordnung - MVO) Vom 28. September 2015
- ABSCHNITT 1 Datenübermittlungen der Meldebehörden
- § 1 Form und Verfahren der Datenübermittlungen
- § 2 Datenübertragungen über eine Vermittlungsstelle
- § 3 Verzeichnisdienst
- § 4 Automatisiertes Abrufverfahren zur Anmeldung
- § 4a Automatisiertes Abrufverfahren zur elektronischen Anmeldung
- § 4b Automatisierter Abruf von Meldedaten durch öffentliche Stellen des Landes
- § 4c Automatisiertes Prüfungsverfahren bei Datenbestätigungen nach § 39a BMG sowie § 49a BMG
- § 4d Protokollierungspflichten bei automatisiertem Abruf und bei Datenbestätigung
- ABSCHNITT 2 Regelmäßige Datenübermittlungen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen einschließlich des automatisierten Abrufverfahrens
- § 5 Datenübermittlungen an die Landratsämter
- § 6 Datenübermittlungen an die Schulen
- § 7 Datenübermittlungen an die Gesundheitsämter
- § 8 Datenübermittlungen an die Polizeidienststellen
- § 9 Datenübermittlungen an das Staatsministerium
- § 10 Datenübermittlungen an die für die Überwachung der Wohnungsbindung zuständigen Stellen
- § 11 Datenübermittlungen an die Tumorzentren
- § 12 Datenübermittlungen an die Zentrale Stelle zur Durchführung des Einladungswesens im Rahmen des Mammographie-Screenings
- § 13 Datenübermittlungen an den Südwestrundfunk (SWR)
- § 14 Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
- ABSCHNITT 3 Zentrales Meldeportal
- § 15 Führung, Aufgaben und Betrieb
- § 16 Datenvorhaltung und Datenzugriff
- ABSCHNITT 4 Aufbewahrung von Daten, Verwaltungsvorschriften
- § 17 Zugriff auf aufzubewahrende Daten
- § 18 Verwaltungsvorschriften
- ABSCHNITT 5 Zuständigkeit bei regelmäßiger Datenübermittlung und Inkrafttreten
- § 19 Zuständigkeit
- § 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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