BSPO
INHALT
Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an beruflichen Schulen (Prüfungsordnung berufliche Schulen - BSPO) Vom 3. November 2015
- Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an beruflichen Schulen (Prüfungsordnung berufliche Schulen - BSPO) Vom 3. November 2015
- ABSCHNITT 1 Allgemeine Vorschriften
- § 1 Ziel der Ausbildung, Bezeichnungen
- ABSCHNITT 2 Vorbereitungsdienst
- § 2 Zulassungsvoraussetzungen
- § 3 Zulassungsantrag
- § 4 Zulassung zum Vorbereitungsdienst
- § 5 Ausbildungsstätten
- § 6 Ausbildungsleitung
- § 7 Ausbildungsverhältnis
- § 8 Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte
- § 9 Pflichten
- ABSCHNITT 3 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes
- § 10 Dauer des Vorbereitungsdienstes
- § 11 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
- § 12 Ausbildung am Seminar
- § 13 Ausbildung an der Schule
- § 13a Vorbereitungsdienst in Teilzeit
- ABSCHNITT 4 Die den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfung
- § 14 Prüfungsbehörde
- § 15 Prüferinnen und Prüfer, Prüfungsausschüsse
- § 16 Niederschriften
- § 17 Art und Umfang der Prüfung
- § 18 Schulrechtsprüfung
- § 19 Dokumentation
- § 20 Kolloquium in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie
- § 21 Beurteilung der Unterrichtspraxis
- § 22 Fachdidaktische Kolloquien
- § 23 Bewertung der Prüfungsleistungen
- § 24 Gesamtnote
- § 25 Fernbleiben von der Prüfung, Rücktritt
- § 26 Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung
- § 27 Wiederholung der Prüfung
- § 28 Lehrbefähigung und Prüfungszeugnis
- § 29 Erwerb der Befähigung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes für das Lehramt Gymnasium
- § 30 Prüfung im zusätzlichen Ausbildungsfach, in der Zusatzausbildung »Bilingualer Unterricht« und in der Zusatzausbildung »Deutsch als Fremdsprache/Deutsch als Zweitsprache«
- § 31 Anrechnung von Prüfungen
- ABSCHNITT 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 32 Übergangsvorschriften
- § 33 Inkrafttreten
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