SeilbG NRW
INHALT
Gesetz über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen (SeilbG NRW)
- Gesetz über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen (SeilbG NRW)
- § 1 (Fn 4) Anwendungsbereich
- § 2 (Fn 2) Begriffsbestimmungen
- § 3 (Fn 8) Planfeststellung, Plangenehmigung
- (1) Seilbahnen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan nach Maßgabe der §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung vorher festgestellt ist oder eine Plangenehmigung erteilt wurde. Soweit für den Bau oder die Änderung beziehungsweise Erweiterung nach § 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 6 bis 8 des Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes vom 29. April 1992 (GV. NRW. S. 175), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193) geändert worden ist, eine Vorprüfung des Einzelfalls oder eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, müssen die Vorprüfung des Einzelfalls sowie die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung den Anforderungen des Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes entsprechen.
- (2) Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist eine Plangenehmigung anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses zu erteilen, sofern diese nicht bereits wegen unwesentlicher Bedeutung nach § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen entfallen.
- (3) Ist nach Bundes- oder Landesrecht eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, kann die zuständige Behörde abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilen, wenn die erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Verfahren zur Erteilung der Plangenehmigung durchgeführt wird. Dabei kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) geändert worden ist, verzichtet werden. Im Übrigen findet das Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetz in Verbindung mit dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung Anwendung.
- (4) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der jeweils geltenden Fassung ersetzen die Planfeststellung. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend, § 50 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist anzuwenden. Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen werden, so ist die Planfeststellung durchzuführen. In diesen Fällen gelten die §§ 40, 43 Absatz 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 1 bis 4 des Baugesetzbuches.
- § 4 (Fn 9) Genehmigung
- § 5 (Fn 10) Änderungsanzeige
- § 6 (Fn 10) Betriebseröffnung
- § 7 Enteignung
- § 8 Baubeschränkung und Schutzmaßnahmen
- § 9 Betriebspflicht
- § 10 (Fn 10) Ordnungsmäßigkeit des Baus und des Betriebes
- § 11 (Fn 10) Betriebsleitung
- § 12 Versicherungspflicht
- § 13 (Fn 10) Mitteilungspflicht, Prüfung
- § 14 (Fn 6) Weiterführungsgenehmigung
- § 15 Weiterführung durch Erben, Zwangsverwalter, Konkurs- oder Insolvenzverwalter
- § 16 (Fn 10) Allgemeine Aufsicht
- § 17 Widerruf der Genehmigung
- § 18 (Fn 11) Zuständigkeiten
- § 19 (Fn 11) Rechtsverordnung
- § 20 (Fn 11) Ordnungswidrigkeiten
- § 21 Weitere Ordnungswidrigkeiten
- § 22 (Fn 11) Übergangsregelung
- § 23 (Fn 12) Inkrafttreten und Außerkrafttreten bisherigen Rechts
- Fussnoten
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