Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 2. April 1962 in der Fassung des Änderungsbeschlusses des Fernsehrates vom 24. November 2000
INHALT
Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 2. April 1962 in der Fassung des Änderungsbeschlusses des Fernsehrates vom 24. November 2000
- Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 2. April 1962 in der Fassung des Änderungsbeschlusses des Fernsehrates vom 24. November 2000
- § 1 Name und Sitz der Anstalt
- § 2 Studios
- § 3 Aufgaben der Anstalt
- § 4 Organe der Anstalt
- § 5 Aufgaben und Amtszeit des Fernsehrates
- § 6 Mitgliedschaft
- § 7 Vorsitz
- § 8 Sitzungen
- § 9 Beschlussfähigkeit und erforderliche Mehrheit
- § 10 Geschäftsordnung und Ausschüsse
- § 11 Aufgaben des Verwaltungsrates
- § 12 Mitgliedschaft
- § 13 Vorsitz
- § 14 Sitzungen
- § 15 Beschlussfähigkeit und erforderliche Mehrheit
- § 16 Geschäftsordnung und Ausschüsse
- § 17 Aufgaben des Intendanten
- § 18 Dienstvertrag des Intendanten
- § 19 Mitwirkungsbedürftige Geschäfte des Intendanten
- § 20 Vertretung des Intendanten
- § 21 Beschwerdeordnung
- § 22 Haushaltswirtschaft
- § 23 Rundfunkgesetzliche Bindungen
- § 24 Reisekosten, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigung
- § 25 In-Kraft-Treten der Satzung
- Fussnoten
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