Weiterbildungsgesetz - WbG
INHALT
Weiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz - WbG)
- Weiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz - WbG)
- § 1 (Fn 13) Recht auf Weiterbildung
- § 2 (Fn 14) Gesamtbereich der Weiterbildung
- § 3 (Fn 13) Aufgaben der Weiterbildung
- § 4 (Fn 13) Sicherung der Weiterbildung
- § 5 (Fn 13) Zusammenarbeit
- § 6 (Fn 7) Prüfungen
- § 7 (Fn 15) Förderung der Weiterbildung
- § 8 (Fn 8) Unterschiedsbetrag
- § 9 Ausbildung
- § 10 Errichtung und Unterhaltung von Einrichtungen der Weiterbildung
- § 11(Fn 13) Grundversorgung
- § 12 (Fn 13) Personalstruktur
- § 13 (Fn 4) Zuweisungen des Landes
- § 13a (Fn 16) Maßnahmen für regionale Bildungsentwicklung
- § 14 (Fn 13) Allgemeines
- § 15 (Fn 9) Anerkennungsvoraussetzungen
- § 16 (Fn 5) Finanzierung von Einrichtungen der Weiterbildung in anderer Trägerschaft
- § 16a (Fn 16) Förderung von Einrichtungen der politischen Bildung
- § 17 (Fn 17) Entwicklung und neue Zugänge
- Das Land fördert nach Maßgabe dieses Abschnittes Maßnahmen der Weiterbildungseinrichtungen, mit denen diese auf aktuelle gesellschaftliche und strukturelle Herausforderungen für ihr Bildungsangebot reagieren. Zu den förderfähigen Maßnahmen zählen beispielsweise offene Angebote, die Entwicklung und Förderung neuer Zugänge, aufsuchende Bildung, regionale Vernetzung oder eine stärker sozialräumliche Ausrichtung der Angebote, um neue oder bisher nicht erreichte Zielgruppen erfolgreich anzusprechen.
- § 18 (Fn 17) Entwicklungspauschale
- (1) Die Weiterbildungseinrichtungen erhalten einen zusätzlichen pauschalierten Zuschuss zur Grundförderung zur Durchführung von Maßnahmen nach § 17. Dieser Zuschuss beträgt ab dem 1. Januar 2022 zweieinhalb Prozent des für die Einrichtung möglichen Höchstförderbetrages 2021, mindestens aber 5 000 Euro je Einrichtung, und ab dem 1. Januar 2023 fünf Prozent des für die Einrichtung möglichen Höchstförderbetrages 2021, mindestens aber 10 000 Euro je Einrichtung.
- (2) Der Nachweis über die eingesetzten Mittel erfolgt durch einen Sachbericht. Das für die Weiterbildung zuständige Ministerium stellt dafür ein einheitliches Muster zur Verfügung.
- § 19 (Fn 17) Innovationsfonds
- (1) Das Land stellt jährlich wenigstens eine Million Euro für einen Innovationsfonds für Weiterbildung zur Förderung von Projekten im Sinne von § 17 bereit. Gefördert werden Maßnahmen die zum Aufbau eines Systems des lebensbegleitenden Lernens beitragen und möglichst einrichtungs- und trägerübergreifend im Sinne von § 5 angelegt sind, mit jeweils bis zu 50 000 Euro.
- (2) Die Fördermittel werden im Wettbewerbsverfahren auf Grundlage einer Förderbekanntmachung vergeben. Das Nähere regelt das für Weiterbildung zuständige Ministerium durch Fördergrundsätze.
- (3) Bereits mit einer Entwicklungspauschale nach § 18 geförderte Maßnahmen können nicht gefördert werden.
- V. Abschnitt Weitere Förderungen und Förderverfahren (Fn 12)
- § 20 (Fn 18) Investitionskosten
- § 21 (Fn 6) Weitere Landesförderungen
- § 22 (Fn 10) Förderungsvoraussetzungen und -verfahren
- § 23 (Fn 19) Weiterbildungskonferenz
- § 24 (Fn 19) Regionalkonferenz
- § 25 (Fn 20) Landesweiterbildungsbeirat
- § 26 (Fn 20) Berichtswesen Weiterbildung NRW
- § 27 (Fn 20) Berichterstattung
- § 28 (Fn 11) Inkrafttreten, Übergang
- Fussnoten
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