Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Pflegefachassistenz - PflfachassAPrV
INHALT
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der generalistisch ausgebildeten Pflegefachassistentin und des generalistisch ausgebildeten Pflegefachassistenten (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Pflegefachassistenz - PflfachassAPrV)
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der generalistisch ausgebildeten Pflegefachassistentin und des generalistisch ausgebildeten Pflegefachassistenten (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Pflegefachassistenz - PflfachassAPrV)
- § 1 Führen der Berufsbezeichnung
- § 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis, Erlaubnisurkunde, Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Erlaubnis
- § 3 Ausbildungsziel
- § 4 Ausbildungsstätten
- § 5 Dauer und Struktur der Ausbildung
- § 6 Theoretischer und praktischer Unterricht
- § 7 Praktische Ausbildung
- § 8 Träger der praktischen Ausbildung
- § 9 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
- § 10 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen und Verkürzung der Ausbildung
- § 11 Anrechnung von Fehlzeiten
- § 12 Ausbildungsvertrag
- § 13 Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung
- § 14 Pflichten der oder des Auszubildenden
- § 15 Probezeit
- § 16 Ende des Ausbildungsverhältnisses
- § 17 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
- § 18 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
- § 19 Nichtigkeit von Vereinbarungen
- § 20 Ausschluss der Geltung von Vorschriften
- § 21 Staatliche Prüfung
- § 22 Prüfungsausschuss
- § 23 Zulassung zur Prüfung
- § 24 Nachteilsausgleich
- § 25 Niederschrift
- § 26 Vornoten
- § 27 Leistungsbewertung
- § 28 Bestehen und Wiederholen der Prüfung
- § 29 Rücktritt von der Prüfung
- § 30 Versäumnisfolgen
- § 31 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
- § 32 Prüfungsunterlagen
- § 33 Schriftlicher Teil der Prüfung
- § 34 Mündlicher Teil der Prüfung
- § 35 Praktischer Teil der Prüfung
- § 36 Dienstleistungserbringung
- § 37 Ordnungswidrigkeiten
- § 38 Weitergeltung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnungen
- § 39 Weitergeltung staatlicher Anerkennung von Schulen
- § 40 Übergangsvorschriften für begonnene Ausbildungen in der Gesundheits- und Krankenpflegeassistenz und der Altenpflegehilfe in Nordrhein-Westfalen
- § 41 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Fussnoten
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