Gerichtsvollzieherausbildungsordnung - GVAO
INHALT
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher des Landes Nordrhein-Westfalen (Gerichtsvollzieherausbildungsordnung - GVAO)
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher des Landes Nordrhein-Westfalen (Gerichtsvollzieherausbildungsordnung - GVAO)
- § 1 Erwerb der Befähigung
- § 2 Voraussetzungen und Zulassung
- § 3 (Fn 3) Zulassung sonstiger Bewerberinnen und Bewerber
- § 4 Bewerbung und Zulassung
- § 5 Vorbereitende Beschäftigung
- § 6 Amtsbezeichnung und Dienstbezeichnung, Besoldung
- § 7 (Fn 2, 3) Funktion des Eignungslehrgangs, Bewerbung, Zulassung, Status
- § 8 Dauer des Eignungslehrgangs, Leitung
- § 9 (Fn 2) Gliederung des Eignungslehrgangs
- § 10 Erster und Dritter Ausbildungsabschnitt
- § 11 Zweiter Ausbildungsabschnitt
- § 12 Vierter Ausbildungsabschnitt
- § 13 Eignungsentscheidung
- § 14 Ausbildungsziel, Ausbildungszweck
- § 15 Dauer und Gliederung der Einführungszeit
- § 16 Ausbildungsstelle
- § 17 Leitung und Organisation der praktischen Ausbildung
- § 18 Fachtheoretische Ausbildung (erster, dritter und fünfter Ausbildungsabschnitt)
- § 19 Fachpraktische Ausbildung (zweiter und vierter Ausbildungsabschnitt)
- § 20 Begleitunterricht
- § 21 Zeugnisse
- § 22 Widerruf
- § 23 Prüfung
- § 24 Prüfungsausschuss
- § 25 Zulassung zur Prüfung
- § 26 Prüfungsverfahren
- § 27 Schriftliche Prüfung
- § 28 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
- § 29 Nichtbestehen der mündlichen Prüfung
- § 30 Mündliche Prüfung
- § 31 Abstimmung, Vorbereitung der abschließenden Entscheidung
- § 32 Schlussberatung und Schlussentscheidung
- § 33 Niederschrift über den Prüfungshergang, Erteilung der Zeugnisse
- § 34 (Fn 2) Versäumung der Prüfungstermine, Nichtablieferung von Prüfungsarbeiten
- § 35 Verstöße gegen Prüfungsbestimmungen
- § 36 Wiederholung der Prüfung
- § 37 Status und Tätigkeit nach bestandener Prüfung
- § 38 Regelung für Menschen mit Behinderungen
- § 39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung
- Fussnoten
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