Protokoll über explosive Kriegsmunitionsrückstände zu dem Übereinkommen vom 10. ... (0.515.091.4)
INHALT
Protokoll über explosive Kriegsmunitionsrückstände zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (Protokoll V)
- Protokoll über explosive Kriegsmunitionsrückstände zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (Protokoll V)
- Art. 1 Allgemeine Bestimmungen und Anwendungsbereich
- Art. 2 Begriffsbestimmungen
- Art. 3 Räumung, Beseitigung oder Zerstörung explosiver Kriegsmunitionsrückstände
- Art. 4 Aufzeichnung, Aufbewahrung und Weitergabe von Informationen
- Art. 5 Sonstige Vorsichtsmassnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung, einzelner Zivilpersonen und ziviler Objekte vor den Gefahren und Wirkungen explosiver Kriegsmunitionsrückstände
- Art. 6 Vorkehrungen zum Schutz humanitärer Missionen und Organisationen vor den Wirkungen explosiver Kriegsmunitionsrückstände
- Art. 7 Hilfe betreffend bestehende explosive Kriegsmunitionsrückstände
- Art. 8 Zusammenarbeit und Hilfe
- Art. 9 Allgemeine vorbeugende Massnahmen
- Art. 10 Konsultationen der Hohen Vertragsparteien
- Art. 11 Einhaltung
- Unterschriften
- Technischer Anhang
- 1. Aufzeichnung, Aufbewahrung und Freigabe von Informationen über nicht zur Wirkung gelangte explosive Munition und aufgegebene explosive Munition
- 2. Warnung, Aufklärung über Gefahren, Kennzeichnung, Absperrung und Überwachung
- 3. Allgemeine vorbeugende Massnahmen
- Geltungsbereich am 21. Januar 2025 ⁷
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