Verwaltungsanweisung zu § 22 SGB II, §§ 35, 36 SGB XII und AsylbLG
INHALT
Verwaltungsanweisung zu § 22 SGB II, §§ 35, 36 SGB XII und AsylbLG
- Verwaltungsanweisung zu § 22 SGB II, §§ 35, 36 SGB XII und AsylbLG
- Verwaltungsanweisung - Bedarfe für Unterkunft und Heizung und zur Sicherung der Unterkunft - (§ 22 SGB II, §§ 35, 36 SGB XII und AsylbLG, soweit es um Wohnraum außerhalb der ZASt und der Gemeinschaftsunterkünfte geht)
- Inhaltsverzeichnis:
- 1.
- Zielsetzung
- 2.
- Träger der Leistungen für Unterkunft und Heizung
- 3.
- Unterkunft
- 4.
- Kostenübernahme in Höhe der tatsächlichen Unterkunftskosten
- 5.
- Angemessenheit von Unterkunftskosten bei Mietwohnungen
- 5.1
- Wohnungsgröße
- 5.2
- Richtwerte
- 5.3
- Sozialer Wohnungsbau
- 5.4
- Wohngemeinschaften und zimmerweise Vermietung
- 5.5
- Untermietverträge
- 5.6
- Unterkunft bei Verwandten
- 5.7
- Anmietung von Wohnraum
- 6.
- Angemessenheit von Unterkunftskosten bei selbstbewohnten Eigenheimen und Eigentumswohnungen
- 7.
- Verfahren bei Überschreitung der Richtwerte
- Zu C. bis G im Einzelnen:
- a.
- Schul- oder Kindergarten-Wechsel
- b.
- Pflege von Angehörigen
- c.
- Wesentliche soziale Bezüge in der Umgebung
- d.
- Lange Wohndauer
- e.
- Kranke und schwerbehinderte Menschen
- f.
- Alleinerziehende mit einem oder mehreren Kind/ern
- g.
- Schwangerschaft
- Die vorstehende Aufzählung ist nicht abschließend.
- 8.
- Vorgehen gegen überhöhte Mieten und Ausstattungsmängel
- 9.
- Wohnungswechsel während des Leistungsbezuges
- Besonderheit bei Leistungsberechtigten nach dem SGB II, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben:
- 9.1
- Erforderlichkeit eines Umzugs
- 9.2
- Anmietung von Wohnraum ohne Zusicherung
- 9.3
- Umzug bzw. Übergang in eine stationäre Einrichtung
- 9.4
- Wohnraumbeschaffungskosten und Umzugskosten
- 9.5
- Mietkautionen
- 10.
- Angemessene Leistungen für Heizung und Warmwasseraufbereitung
- ist getrennt
- 11.
- Zahlungen an den Vermieter und andere Zahlungsempfänger
- 12.
- Übernahme von Schulden zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage
- 13.
- Kosten für Schönheitsreparaturen
- 14.
- Inkrafttreten
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