Allgemeinverfügung des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen Luftfahrtbehörde für unbemannte Luftfahrtsysteme (kein Sport- und Freizeitzweck) 
                
                
            INHALT
Allgemeinverfügung des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen Luftfahrtbehörde für unbemannte Luftfahrtsysteme (kein Sport- und Freizeitzweck)
- Allgemeinverfügung des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen Luftfahrtbehörde für unbemannte Luftfahrtsysteme (kein Sport- und Freizeitzweck)
 - Allgemeinverfügung des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen Luftfahrtbehörde für unbemannte Luftfahrtsysteme (kein Sport- und Freizeitzweck)
 - Erteilung der Betriebserlaubnis für unbemannte Luftfahrtsysteme gemäß § 21a Absatz 1 Nummer 1, Nummer 4 und Nummer 5 der Luftverkehrs-Ordnung
 - 1.
 - Betriebserlaubnis gemäß § 21a Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
 - Zulassung von Ausnahmen von Betriebsverboten für unbemannte
 - Luftfahrtsysteme gemäß § 21 b Absatz 1 Nummer 2 Alternative 1, Nummer 3
 - Alternative 1 und 5, Nummer 4 Alternative 1 und 2, Nummer 5, Nummer 6,
 - Nummer 7, Nummer 8 und Nummer 9 Luftverkehrs-Ordnung
 - 2.
 - Zulassung gemäß § 21b Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
 - sofern es sich nicht um unbeteiligte Dritte handelt.
 - 3.
 - Weitere Nebenbestimmungen
 - § 36 Absatz 2 Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BremVwVfG)
 - Dieser Kenntnisnachweis muss unabhängig von der Startmasse des UAS erbracht werden
 - drei Jahre
 - 4.
 - Bekanntgabe
 - 5.
 - Begründung
 - 6.
 - Rechtsbehelfsbelehrung
 - 7.
 - Hinweise