Bremisches Ruhelohngesetz
INHALT
Bremisches Ruhelohngesetz
- Bremisches Ruhelohngesetz
- § 1 Geltungsbereich
- § 5
- Nr. 2
- § 5
- Das gilt auch, wenn zwischen beiden Beschäftigungsverhältnissen eine Unterbrechung liegt.
- § 2 Leistungsarten der Zusatzversorgung
- § 3 Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung von Ruhegeld
- § 1
- § 5
- § 1 Abs. 1 Satz 2
- § 4
- Kann ein Arbeitnehmer nach dem Gutachten eines Amtsarztes seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben und besteht keine zumutbare Möglichkeit, ihn entsprechend seinen Qualifikationen zu beschäftigen, so bleibt, soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, der Anspruch auf ein späteres Ruhegeld gewahrt wenn das Beschäftigungsverhältnis deshalb beendet wird. Der Anspruch bleibt ferner gewahrt,, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund
- einer vom Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen ausgesprochenen Kündigung oder
- eines vom Arbeitgeber aus nicht verhaltensbedingten Gründen des Arbeitnehmers veranlaßten Auflösungsvertrages endet und der Arbeitnehmer das 57. Lebensjahr vollendet hat.
- § 4 Ruhegeldfähiges Arbeitsentgelt
- des Eintritts
- Bemessungsgrundlage für das ruhegeldfähige Arbeitsentgelt sind die im Arbeitsvertrag festgelegten Merkmale sowie Nebenabreden, die Bestandteil des Arbeitsvertrages sind.
- Hat die arbeitsvertraglich vereinbarte ruhegeldfähige Arbeitszeit des Arbeitnehmers (
- § 5
- Wird die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit eines Arbeitnehmers nach Vollendung des siebenundfünfzigsten Lebensjahres und innerhalb der letzten drei Beschäftigungsjahre vor Eintritt des Versorgungsfalles nach dem Gutachten eines Amtsarztes aus gesundheitlichen Gründen herabgesetzt, so bleibt der Zeitraum, in dem die Arbeitszeit hiernach herabgesetzt war, bei der Durchschnittsberechnung nach Satz 1 unberücksichtigt, wenn das für den Arbeitnehmer günstiger ist.
- § 3 Abs. 6
- § 1 Abs. 1 Satz 2
- § 5 Ruhegeldfähige Beschäftigungszeit
- § 1 Abs. 1 Satz 2
- § 31 Abs. 2
- § 31 Abs. 6
- § 6 Höhe des Ruhegeldes
- § 5
- § 4
- § 1
- § 5
- § 4
- § 7 Ruhegeld bei teilweiser Erwerbsminderung
- § 3 Abs. 2 Nr. 2
- § 6
- § 7a Zusammentreffen von Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung
- § 8 Beginn und Beendigung der Ruhegeldzahlung
- Das Ruhegeld wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem die Voraussetzungen für die Zahlung (
- § 3
- § 1
- § 9 Ruhen des Ruhegeldes
- § 3
- § 9a Kürzung bei Versorgungsausgleich
- § 10 Leistungsarten der Hinterbliebenenversorgung
- § 11 Witwengeld
- § 3 Abs. 5
- § 12
- Ergibt sich ein höherer Betrag, so werden die einzelnen Bezüge im gleichen Verhältnis gekürzt.
- § 12 Höhe des Witwengeldes
- § 13 Wiederaufleben des Witwengeldes
- §§ 19
- Ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch wird auf das sich nach
- § 12
- § 14 Waisengeld
- § 5
- § 11 Abs. 1 Satz 2
- § 15 Höhe des Waisengeldes
- § 16 Zusammentreffen von Witwengeld und Waisengeld
- §§ 12
- § 17 Beginn und Beendigung der Witwen- und Waisengeldzahlung
- § 8 Abs. 2
- Im Falle des
- § 16 Abs. 2
- stirbt oder in dem die Voraussetzungen der
- §§ 11
- § 8 Abs. 7
- § 9 Abs. 3
- § 18 Witwergeld und Hinterbliebenengeld von Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern
- §§ 11
- §§ 11
- § 11 Abs. 4
- § 19 Voraussetzungen der Abfindung
- § 20 Höhe der Abfindung
- § 13
- § 21 Sonderzuwendung
- § 22 Zuständigkeit
- § 23 Antragserfordernis
- § 24 Zahlungsverfahren
- § 25 Rückforderung zuviel gezahlter Beträge
- § 26 Anzeigepflichten
- § 27 Übergang von Schadensersatzansprüchen gegen Dritte
- § 28 Erlaß von Verwaltungsvorschriften
- § 29 Eigenbeteiligung an der Zusatzversorgung
- § 1 Abs. 1 und 2
- § 4
- § 30 Beitragserstattung
- § 3
- § 3 Abs. 2
- § 31 Umlagebeitrag und Kosten
- § 1 Abs. 1 Satz 2
- § 4
- § 1 Abs. 1 Satz 2
- § 32 Regelung für vorhandene Versorgungsempfänger
- § 33 Regelung für vorhandene Arbeitnehmer
- § 1
- § 6 Abs. 1 und 2
- § 6 Abs. 1 und 2
- § 3 Abs. 2
- § 32 Abs. 1
- § 1
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