Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes betreffend Alters- und Hinterbliebenen-Versorgung der bremischen Angestellten
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Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes betreffend Alters- und Hinterbliebenen-Versorgung der bremischen Angestellten
- Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes betreffend Alters- und Hinterbliebenen-Versorgung der bremischen Angestellten
- § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung an Beamte, Richter und Versorgungsberechtigte vom 23. Februar 1965 (Brem.GBl. S. 57 2042-b-1) gilt nicht für die in
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