Verordnung über Qualitätsziele für bestimmte gefährliche Stoffe und zur Verringerung der Gewässerverschmutzung durch Programme (Gewässerprogramm- und Qualitätsziel-Verordnung)
INHALT
Verordnung über Qualitätsziele für bestimmte gefährliche Stoffe und zur Verringerung der Gewässerverschmutzung durch Programme (Gewässerprogramm- und Qualitätsziel-Verordnung)
- Verordnung über Qualitätsziele für bestimmte gefährliche Stoffe und zur Verringerung der Gewässerverschmutzung durch Programme (Gewässerprogramm- und Qualitätsziel-Verordnung)
- § 2 a des Bremischen Wassergesetzes
- § 1 Zweck, Anwendungsbereich
- § 2 Festlegung von Qualitätszielen
- § 3 Programme zur Verringerung der Verschmutzung durch bestimmte Stoffe
- § 2
- § 2
- § 2
- § 4 Erteilung von Erlaubnissen für Ableitungen der im Anhang aufgeführten Stoffe
- § 5 Inkrafttreten
- § 2
- Fußnoten
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