Verordnung über die Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler nicht anerkannter Ersatzschulen und für Nichtschülerinnen und Nichtschüler im Lande Bremen (NSP-V)
INHALT
Verordnung über die Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler nicht anerkannter Ersatzschulen und für Nichtschülerinnen und Nichtschüler im Lande Bremen (NSP-V)
- Verordnung über die Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler nicht anerkannter Ersatzschulen und für Nichtschülerinnen und Nichtschüler im Lande Bremen (NSP-V)
- § 40 Abs. 8
- § 67 des Bremischen Schulgesetzes
- § 1 Zweck der Abiturprüfung
- § 2 Abnahme der Abiturprüfung
- § 3 Termine und Ort der Abiturprüfung
- § 4 Zuhörer
- § 5 Prüfungskommission
- § 6 Fachprüfungsausschüsse
- § 7 Täuschung und Behinderung
- § 8 Rücktritt und Versäumnis
- § 9 Bestimmungen für Prüflinge mit Behinderungen
- § 10 Information und Beratung
- § 11 Meldung
- § 18
- § 12 Zulassung
- § 11 Abs. 3 Nr. 7
- §§ 7
- § 13 Gegenstand der Abiturprüfung
- § 14 Gliederung der Abiturprüfung
- § 19 Abs. 2
- § 13 Abs. 4
- § 15 Aufgabenvorschläge für die schriftlichen Prüfungen
- § 10a der Verordnung über die Abiturprüfung im Lande Bremen
- § 12 Abs. 3
- § 10a der Verordnung über die Abiturprüfung im Lande Bremen
- § 16 Durchführung der schriftlichen Prüfungen und Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
- §§ 11
- § 17 Durchführung der mündlichen Prüfungen und Bewertung der mündlichen Prüfungen
- §12 Abs. 3
- § 14 der Verordnung über die Abiturprüfung im Lande Bremen
- § 18 Qualifikationsphase und besondere Lernleistung an Freien Waldorfschulen
- § 19 Zusätzliche mündliche Prüfungen, Abbruch der Abiturprüfung
- § 24
- § 20 Feststellung des Gesamtergebnisses der Abiturprüfung
- § 14 Abs. 4 und 5
- § 21 Wiederholung der Abiturprüfung
- § 22 Zeugnis
- § 24
- § 24 Absatz 6
- § 23 Latinum, Graecum
- § 25
- § 24 Absatz 3
- § 26 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
- § 24 Erwerb der Fachhochschulreife
- § 14 Abs. 5
- § 20 Abs. 1
- § 24 Absatz 5
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